- Einführung: Sorgfältige Nachlassplanung ist erforderlich, damit der letzte Wille erfüllt wird, insbesonder oftmals auch im Rahmen der Unternehmensnachfolgeplanung. Es besteht nach dem Tod keine Kontrolle. Deshalb muss ein „Schiedsrichter“ her, der Testamentsvollstrecker, geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch. Eine Missachtung des Testaments durch die Erben wird dadurch verhindert.
- Möglichkeiten der Testamentsvollstreckung: Doppelte Schutzfunktion: Der Erbe kann über den Nachlass nicht verfügen. Das Recht steht dem Testamentsvollstrecker zu. Zum Schutz der Erben ist den Gläubigern der Zugriff auf den Nachlass nicht gestattet.
- Notwendigkeit einer Testamentsvollstreckung: Notwendig ist die Testamentsvollstreckung vor allen in den folgenden Fällen:
– Es sind Erbstreitigkeiten zu befürchten
– Das Testament erhält Auflagen und Bedingungen, die zu überwachen sind
– Der im Testament Bedachte ist verschuldet und Zugriffen von Gläubigern ausgesetzt
– Der Nachlass, z. B. ein Betrieb, soll über längere Zeit als Einheit zusammengehalten werden
– Der Erbe ist minderjährig oder geschäftlich unerfahren
– Bei Einrichtung eines so genannten „Behindertentestaments“
- Durchführung der Testamentsvollstreckung:Die Anordnung der Testamentsvollstreckung muss wirksam unter Beachtung der gesetzlichen Formvorschriften erfolgen. Es ist sinnvoll, eine Person mit ausreichender Rechtskenntnis zu beauftragen, am besten einen qualifizierten Rechtsanwalts. An die Einsetzung eines Ersatztestamentsvollstreckers denken!
- Aufgaben des Testamentsvollstreckers: Der Regelfall ist die so genannte Abwicklungsvollstreckung. Zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehören dann insbesondere:
– Erfüllung angeordneter Vermächtnisse und Auflagen
– Verwaltung des Nachlasses
– Eingehung von Verbindlichkeiten zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses
– Durchführung der Auseinandersetzung zwischen den Erben und Aufteilung des Nachlasses
– Abgabe der Erbschaftssteuererklärung und Begleichung der Erbschaftssteuer
Möglich ist auch die Dauertestamentsvollstreckung bis zu 30 Jahren bzw. für die Lebenszeit des Erben oder aber die bloße Verwaltungsvollstreckung, zum Beispiel bis zur Volljährigkeit des Erben.
- Stellung des Testamentsvollstreckers: Der Testamentsvollstrecker hat als Treuhänder und Inhaber eines privaten Amtes den Erblasserwillen durchzusetzen. Es besteht ein Anspruch der Erben auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses. Der Testamentsvollstrecker hat Anspruch auf Aufwendungsersatz sowie auf eine angemessene Vergütung, wobei sinnvollerweise der Erblasser vorab in Absprache mit dem Testamentsvollstrecker die Höhe der Vergütung festlegt (zum Beispiel Grundbetrag und Stundensatz).
- Ende der Testamentsvollstreckung Üblicherweise endet die Testamentsvollstreckung, wenn der Nachlass verteilt und die zugewiesenen Aufgaben erledigt sind. Die Erben können den Testamentsvollstrecker nicht entlassen. Es kann lediglich beim Nachlassgericht die Entlassung beantragt werden. Das Nachlassgericht hat dem aber nur nachzugehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.