OLG München: Tritt im Rahmen von Sanierungsbemühungen eine nicht zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellte Person nach außen auf, so ist diese Person nicht zwangsläufig als faktischer Geschäftsführer mit der sich daraus ergebenden Haftung als Geschäftsführer zu behandeln. Die Grundsätze über die Faktische Geschäftsführung sind restriktiv anzuwenden.
Praxistipp: Machen Sie immer nach Extern klar, in welcher Rolle – oder in welcher Rolle eben gerade nicht -Sie an Verhandlungen teilnehmen.