Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 23. Juni 2010 über die Klage eines IHK-Mitglieds gegen die IHK Kassel aufgrund der „Limburger Erklärung“ der hessischen Industrie- und Handelskammern entschieden. Dabei hat sich das Gericht grundsätzlich zum Inhalt, der Form und dem erforderlichen Verfahren zu Äußerungen einer IHK positioniert und entsprechende Kriterien aufgestellt. Inhalt: Die IHK darf sich zu allen Sachverhalten äußern, die eine nachvollziehbare Auswirkung auf die gewerbliche Wirtschaft im IHK-Bezirk haben. Verbotene Themen oder eine eingeschränkte Kompetenz
in Randbereichen gibt es nicht. Form: Die Äußerungen der IHK müssen sachbezogen sein, die Formulierungen dem abgewogenen und ausgleichenden Charakter des ermittelten Gesamtinteresses entsprechen („höchstmögliches Maß an Objektivität“). Verfahren: Positionen, die sich die einzelne IHK zurechnen lassen will und muss, sind vor Veröffentlichung im durch die Satzung der IHK vorgegebenen Verfahren zu legitimieren. Für Grundsatzpositionen ist primär die Vollversammlung der IHK zuständig, darüber hinaus sind in der Satzung Delegationsregelungen zulässig.
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