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Noch ungeklärt: Wie verbindlich ist eine unbillige Weisung des Arbeitgebers?

§ 106 GewO lautet wie folgt: Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt … Weiterlesen

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