Das neue Jahr bringt mit dem Geschäftsgeheimnisgesetz („GeschGehG“) weiteren Handlungsbedarf für den Know-how-Schutz.
Der Bundestag ist dabei, ein neues GeschGehG zu erlassen. Am 13.03.2019 hat der Rechts- und Verbraucherschutzausschuss einen entsprechenden Entwurf des Geschäftsgeheimnisgesetzes mit dem ein EU-Richtlinie umgesetzt wird, zur Annahme empfohlen. Mit einer zeitnahen Umsetzung ist zu rechnen.
Das neue GeschGehG wird Neuerungen für Unternehmen bringen. Bisher war es so, dass Know-how prinziell ohne Weiteres geschützt war. Das ändert sich jetzt. Vereinfacht dargestellt besteht nur noch dann Schutz, wenn Unternehmen bestimmte Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen haben.
Unternehmen sollten daher bereits jetzt beginnen, die derzeitige Handhabung von Betriebs-und Geschäftsgeheimnissen zu hinterfragen und insbesondere die bereits vorhandenen Geheimhaltungsmaßnahmen dokumentieren. Auf dieser Grundlage sollte dann überprüft werden, ob der Know-how-Schutz ausreichend ist oder aber weitere Systematisierungen und Dokumentationen veranlasst sind. Neuerdings sind „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ durch den rechtmäßigen Inhaber des Geschäftsgeheimnisses, also sämtlichen „Know-how“ erforderlich. Der Schutz wird nur noch eingeschränkt gewährt; geschützt werden nur Geschäftsgeheimnisse bei denen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht. Auch dieses berechtigte Interesse sollte ggf. dokumentiert sein. Wann und worin eine „angemessene Geheimhaltungsmaßnahme“ besteht ist derzeit noch nicht abschließend definiert. Abzusehen ist, dass dies nach den Umständen des Einzelfalls richten wird. Insbesondere organisatorische und technische Maßnahmen wie zum Beispiel die Kategorisierung von Arbeitnehmern in bestimmte Geheimhaltungsstufen oder das Einführen von Zugriffsbeschränkungen, Passwörtern und Zugriffscodes ist hier in Erwägung zu ziehen. Es wird in den meisten Fällen erforderlich sein.
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