Standard-Erledigungsklausel im Zusammenhang mit einer Zahlungsvereinbarung

Folgende Erledigungsklausel kommt als gesonderte Klausel vor den üblichen Schussbestimmungen (wie etwa der Salvatorischen Klausel, dem Schriftformerfordernis, dem Gerichtsstand und dem anwendbaren Recht) in Betracht:

Die Parteien vereinbaren hiermit, dass mit Zahlung des unter Ziffer …. genannten Betrages sämtliche bestehenden gegenseitigen Ansprüche oder Verpflichtungen der Parteien, gleich ob bekannt oder unbekannt, und egal aus welchem Rechtsgrund und egal aus welcher Vereinbarung im Rahmen der bisherigen Zusammenarbeit hergeleitet, für die Vergangenheit und Zukunft abgegolten und erledigt sind; damit verbundene Verzichte werden hiermit angenommen.

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