Koppelung des Anstellungsverhältnisses an Stellung als Geschäftsführer unwirksam

Der Geschäftsführer einer GmbH ist in einer Person zugleich Organ der Gesellschaft sowie auch in der Regel deren Angestellter. Die Stellung als Organ kann durch Gesellschafterbeschluss jederzeit beendet werden, und der Geschäftsführer ist damit als solcher ohne Zeitverzögerung abberufen. Die Stellung als Geschäftsführer ist seitens der Gesellschafter beendbar, ohne dass dem Geschäftsführer irgendeine Art von Versäumnis oder Fehler zuzurechnen ist.

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Klausel unwirksam ist, nach der die Abberufung auch zeitgleich zum Ende des Anstellungsverhältnisses führen soll und damit beide Situationen verkoppelt (OLG Karlsruhe GmbHR 2017, 295).

Nach Ansicht des OLG verstößt eine derartige Regelung gegen das Verbot der Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses, diese seien in § 622 BGB zwingend geregelt, die Vorschrift gelte auch für Anstellungsverhältnisse von Geschäftsführern.

Unter Einbeziehung von AGB-Recht sei diese Koppelung daher unwirksam. Die vorgesehene sofortige Beendigung der Anstellung auf dem Weg über die Abberufung sei nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie sei  zudem nicht dadurch reparabel, dass an Stelle der unzulässigen, sofortigen Kündigung eine Kündigung zum nach § 622 BGB nächstzulässigen Termin angenommen werde.

Die Entscheidung des OLG ist bisher nicht rechtskräftig, sondern liegt dem BGH zur Überprüfung vor (Az. II ZR 347/16).

 

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