Die sog. „Störerhaftung“ ist in letzter Zeit wieder häufiger diskutiert und in den Details umstritten. Als Störer auf Unterlassung der Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und ursächlich („adäquat kausal“) zur Verletzung eines geschützten Rechtsgutes beiträgt.
Die sog. „Störerhaftung“ ist in letzter Zeit wieder häufiger diskutiert und in den Details umstritten. Als Störer auf Unterlassung der Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und ursächlich („adäquat kausal“) zur Verletzung eines geschützten Rechtsgutes beiträgt.
Auch Suchmaschinenbetreiber, wie z.B. Google, dürfen nicht alles. Das OLG München (Beschluss v. 07.06.2017, Az. 18 W 826/17) hat kürzlich entschieden, dass ein Suchmaschinenanbieter Suchergebnisse, zu deren Löschung er verpflichtet ist, nicht durch indirekte Hinweise wieder auffindbar machen darf.
In dem zu entscheidenden Fall ging es um Folgendes: Ein Unternehmen hatte im einstweiligen Rechtsschutz gegen Google erstritten, dass die Suche zum Unternehmen mit dem Suchbegriff „Betrugsverdacht“ nicht mehr angezeigt werden dürfte. In der Folge ist das Suchergebnis dann auch nicht mehr angezeigt worden. Google hatte aber auf die Löschung hingewiesen und auch darauf, dass weitere Informationen auf der Seite „LumenDatabase.org“ zu finden waren. Die verlinkte Seite wurde nicht von Google betrieben, sondern diene wissenschaftlichen Zwecken. Das OLG München hat dennoch einen Anspruch im einstweiligen Rechtschutz zugunsten des antragstellenden Unternehmens zuerkannt. Auch wenn Google den Inhalt nicht mehr selbst zur Verfügung stelle, so sei es dem Nutzer doch über den angebotenen Link möglich, den Inhalt zu rekonstruieren. Da die Suchfunktion den Schwerpunkt der Tätigkeit darstelle, dürfe der Suchmaschinenbetreiber die Inhalte auch nicht indirekt als Suchergebnis ausweisen.
Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil Bestand haben wird; es ist noch nicht rechtskräftig. Zudem ist es durchaus möglich, dass Google die Sache in einem Hauptsacheverfahren dann vor den BGH treibt. Ob der BGH dann die Entscheidung mittragen wird bleibt abzuwarten.