Vorsicht bei Werbung durch Kundenbewertungen auf der Website, strafbewehrte Unterlassungserklärungen sind nicht zu unterschätzen

Ein neues Urteil des OLG Köln (Urteil vom 24.05.2017 – 6 U 161/16) zeigt, dass Kundenbewertungen nicht bedenkenlos auf der eigenen Website eingebunden werden können. Denn: Die Veröffentlichung von Kundenbewertungen auf der Firmenwebsite kann Werbung sein. Diese Werbung fällt dann ggf. unter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und löst dann empfindliche Vertragsstrafen aus.

 

Im zu entscheidenden Einzelfall ging es zum Folgendes: Ein Wettbewerbsverband hatte eine Handelsgesellschaft auf Zahlung einer Vertragsstrafe verklagt. Dazu kam es, weil die Handelsgesellschaft eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Die Handelsgeselölschaft vertrieb sog. „Zauberkugeln“. Sie hatte von diese „Zauberwaschkugeln“ für den Gebrauch in Waschmaschine und Geschirrspüler  mit der Angabe „Spart Waschmittel“ beworben. Der Wettbewerbsverband forderte die Gesellschaft auf, die Werbung als irreführend zu unterlassen, weil der Werbeaussage keine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis zu Grunde liege. Daraufhin gab die Beklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Vor und nach der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Unternehmenswebsite mehrere Kundenbewertungen zu diesem Produkt: „Ich benutze weniger Waschmittel“, „Brauchte weniger Waschmittel und die Wäsche ist griffiger und nicht so hart“, „Funktioniert wirklich…Dadurch benötigt man auch eine geringere Waschmittelmenge und spart Geld“.

Das OLG Köln (6. Zivilsenat) hat, wie auch schon die Vorinstanz LG Aachen, entschieden, dass auch diese Kundenbewertungen unter die abgegebene Unterlassungserklärung fallen. Aus der Erklärung ergebe sich, dass von ihr werbende Aussagen erfasst sein sollten, die sich jedenfalls zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung im Bereich der Kundenkommentare befanden. Bei den Kundenmeinungen handele es sich um Werbung, da sie Vertrauen in die Leistungen des Produkts schaffen und den Absatz des Produktes fördern könnten. Die Kommentare seien auch Werbung der Handelsgesellschaft. Die Handelsgesellschaft würde den Kunden die Bewertung der Produkte erkennbar allein in der Hoffnung ermöglichen, dass die positiven Bewertungen überwiegen würden. Bei der Möglichkeit, das Produkt zu bewerten, handele es sich daher um ein eigenes Angebot der Handelsgesellschaft. Die Unterlassungsverpflichtung der Handelsgesellschaft könne nur dahin verstanden werden, dass auch solche Kommentare zu löschen sind, die gerade auf die zuvor von der Handelsgesellschaft beworbene Wirkung des Produkts zurückgehen. Daher sei die Handelsgesellschaft durch die Unterlassungserklärung auch zur Löschung der Kundenäußerungen auf ihrer Website verpflichtet.

Das OLK Köln hat keine Revision zugelassen.

Das Urteil illustriert neben der gebotenen Vorsicht bei der Übernahme von Kundenbewertungen zudem eine weitere „Falle“: Um bei eigenen Fehlern eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit Strafbewehrung (also Vertragsstrafe) abgegeben werden. Eine Unterlassungserklärung ohne adäquate Vertragsstrafe reicht dazu nicht. Strafbewehrte Unterlassungserklärungen aber sollten nicht bedenkenlos abgegeben werden. Oft fallen in solchen, den Abmahnungen von Wettbewerbsverbänden beigefügten Unterlassungserklärungen erst einmal nur sehr geringe Kosten (oft nur wenige Hundert EURO) an. Der „wirtschaftlich denkende“ Entscheider ist dann geneigt, die Sache als „nicht so wichtig“ abzutun und „das Problem für billig  Geld totzumachen“. Die Folgen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, insbesondere deren Reichweite (Wofür verspreche ich eigentlich eine Vertragsstrafe?) , werden dann oftmals nicht weiter beachtet, da „das Problem ja schon gelöst“ zu sein scheint. Dies ist ein Trugschluss! Die Empfänger von strafbewehrten Unterlassungserklärungen suchen oft genug nach lukrativen, dann sehr teuren Verstößen. Gerade die Reichweite von Unterlassungserklärungen muss in jedem Einzelfall sehr genau betrachtet werden. Die von Wettbewerbsverbänden angebotenen Unterlassungserklärungen gehen oftmals über das wirklich gebotene Maß hinaus. Bei abmahnenden Wettbewerbern gilt dies sogar noch mehr. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte also in jedem Einzelfall sehr genau durchdacht werden. Auch wenn erst einmal vermeintlich „nur eine kleine Sache“ vorliegt, weil z.B. „nur wenige Hundert EURO“ betroffen sind. Für das Management gilt zudem: Es ist zu kurz gedacht, wenn man Entscheidungen über die Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen nur nach den – oft sehr geringen – Abmahnkosten bemisst und dann falsch delegiert.

Dieser Beitrag wurde unter IT-Recht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Kommentar verfassen