Vorsicht bei Verkürzung einer Befristung!

Das Bundesarbeitsgericht entschied in seinem Urteil vom 14.12.2016 – 7 AZR 49/15 zur Verkürzung der Vertragslaufzeit unter anderem wie folgt:

Eine Befristungsabrede, mit der die Verkürzung der Laufzeit eines nach § 14 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags vereinbart wird, unterliegt der Befristungskontrolle.

Eine solche Befristung ist ohne einen Sachgrund nicht zulässig. Die vorgenannte Norm erlaubt die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nur bei einer Neueinstellung und bei Vertragsverlängerungen! Im Fall hatten die Parteien die ursprüngliche zweijährige sachgrundlose Befristung im laufenden Arbeitsverhältnis abgeändert (Verkürzung der Befristungsabrede auf 1 Jahr während der Probezeit).

Die angefochtenen Entscheidung wurde vom BAG aufgehoben und zum LAG zurückverwiesen. Die Wirksamkeit der Befristung hänge nun davon ab, ob diese durch einen Sachgrund gerechtfertigt sei.

Es ist also Vorsicht geboten, denn: Ist die Befristung rechtsunwirksam, gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen!

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