Ein Mann surfte in einem Monat 45 Stunden privat bei der Arbeit im Internet. Der Arbeitgeber hatte ohne Zustimmung des Arbeitnehmers dessen Browserverlauf geprüft und eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen. Fälle dieser Art häuften sich in der Vergangenheit und das Bundesarbeitsgericht sollte am 27.04.2017 grundlegend über die prozessuale Verwertbarkeit der ohne Einwilligung erhobenen Daten entscheiden.
Aus diesem Grund ließ das Landesarbeitsgericht Brandenburg (Urt. v. 14.01.2016, 5 Sa 657/15) die Revision zum BAG zu. Das LAG hatte die außerordentliche Kündigung als gerechtfertigt angesehen, da eine fortwährend über einen Zeitraum von 30 Arbeitstagen andauernde und während der Arbeitszeit erfolgende private Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses im Umfang von knapp 40 Stunden vorlag. Das LAG nahm auch zu den erhobenen personenbezogenen Daten Stellung. Obwohl es sich um personenbezogene Daten handele und eine wirksame Einwilligung des Arbeitnehmers nicht vorlag, bestehe kein Verwertungsverbot, da die Speicherung und Auswertung von Verlaufsdaten in der Chronik eines Internetbrowsers zu Missbrauchsfällen durch das Bundesdatenschutzgesetz erlaubt sei.
Kurz vor der ersehnten Entscheidung des BAG am 27.04.2017 schlossen die Parteien im Zuge der mündlichen Verhandlung einen Vergleich (BAG, Az. 2 AZR 198/16). Die erhoffte wegweisende Entscheidung konnte nicht ergehen. Es spricht jedoch viel dafür, dass sich der BAG im Rahmen der von § 626 I BGB geforderten Abwägung der Vorinstanz angeschlossen hätte. Angesichts der über einen längeren Zeitraum andauernden Verfehlungen des Arbeitnehmers wäre eine datenschutzrechtliche Auswertung gerechtfertigt, da die Interessen des Arbeitgebers durch die schwerwiegende Beeinträchtigung überwiegen dürften. Der BAG wird wohl zudem an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten, in der selbst ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben nicht grundsätzlich ein Verwertungsverbot zur Folge habe, sondern es entscheidend auf eine einzelfallspezifische Abwägung zwischen Beweisverwertungsinteresse und Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ankomme (20.10.2016, Az.: 2 AZR 395/15). Es ist anzunehmen, dass der BAG zugunsten der Arbeitgeberseite entscheidet. Letztlich bleibt jedoch eine endgültige Entscheidung abzuwarten.
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