In China gibt es besondere Schiedsgerichte, die speziell für arbeitsrechtliche Themen zuständig sind. Diese Schiedsverfahren sind zwingende Vorverfahren, bevor eine Klage vor einem Gericht eingereichtet werden kann (Art. 79 des chinesischen Arbeitsgesetzes). Sind die Parteien mit dem Schiedsspruch nicht einverstanden, dürfen sie erst danach das zuständige Gericht anrufen. Ab dem 01.07.2017 finden die neulich modifizierten Regelungen betreffend derartige Schiedsverfahren Anwendung. Im Folgenden sind die wichtigsten Änderungen erläutertet.
Die zuständigen Schiedsgerichte wurden erweitert. Außer den Schiedsgerichten an dem Erfüllungsort des Arbeitsvertrags oder des gesetzlichen Registrierungsorts des Unternehmens sind die Schiedsgerichte überdies an den Orten zuständig, wo sich die Hauptgeschäftsstellen des Unternehmens befinden. Primär zuständiges Schiedsgericht ist dasjenige am Erfüllungsort des Arbeitsvertrags, falls Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei unterschiedlichen Schiedsgerichten das Verfahren zu eröffnen ersuchen.
Die Parteien können den Ausschluss der öffentlichen Verhandlung beantragen. Die Parteien können sich entweder darüber einigen, dass die Verhandlungen vor dem Schiedsgericht nicht öffentlich zugänglich gemacht werden sollen oder eine Partei kann schriftlich beantragen, dass die Verhandlungen wegen Geschäfts- oder Privatgeheimnis vor dem Gericht geheim gehalten werden sollen.
Das Schiedsgericht prüft die Verjährung eines Anspruchs nicht mehr von Amts wegen. Zuvor konnte eine Klage wegen Verjährung unter Umständen gar nicht erst erhoben werden, da das Schiedsgericht die Verjährungsfrist vor Annahme des Verfahrens genau prüfte und die Klage wegen Verjährung sodann gegebenenfalls zurückwies. Ab sofort kann die Verjährung lediglich wie im üblichen Gerichtsprozess als Verteidigungsrecht von den Parteien selbst beanstandet werden.
Ein Schiedsrichter muss nun im Verfahren zuerst versuchen, die Parteien zu einem Vergleich zu bewegen. Davor war ein Schiedsrichter diesbezüglich nicht verpflichtet.