Die Anwendung des seit mehr als einhundert Jahren bestehenden § 181 BGB bereitet auch heute noch Probleme. Bei jeder Form des Selbstkontrahierens ist es daher wichtig, genau hinzusehen und präzise zu handeln.
„Selbstkontrahieren“ ist ein Sammelbegriff mit zweier Untergruppen. Zum einen das „Insichgeschäft“ bei dem eine natürliche Person ein Geschäft vereinbart, bei dem sie gleichzeitig selbst Partei ist und einen Dritten vertritt; sich selbst z. B. als Geschäftsführer einen Firmenwagen verkauft. Zum anderen die „Mehrfachvertretung“, bei der eine natürliche Person auf beiden Seiten des Geschäfts für Dritte auftritt, indem sie z. B. als Geschäftsführer sowohl von Mutter- als auch von Tochtergesellschaft auftritt.
Das OLG Nürnberg hat aus diesem Grund entschieden, dass die durch die Gesellschafter einer GmbH beschlossene „Befreiung des Geschäftsführers von der Beschränkung des § 181 BGB“ nicht im Handelsregister eingetragen werden kann. Der Singular („der“) lässt offen, welche der beiden möglichen Konstellationen gemeint ist. Sofern beide gewollt sind, wäre „die Beschränkungen“ zu beschließen.
Die Einwände des die Handelsregisteranmeldung durchführenden Notars, der Gesellschafterbeschluss sei nicht anders zu verstehen, haben das OLG nicht überzeugt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.02. 2015 – 12 W 129/15).
Für die Praxis wichtig ist es zunächst, ein Problembewusstsein dafür zu entwickeln, wenn eine natürliche Person auf mehreren Seiten eines Geschäfts auftritt. Das bedarf praktisch immer einer Lösung, die optimalerweise bereits im Gesellschaftsvertrag angelegt ist, oft aber auch erst geschaffen werden muss.