Zulässiger Wettbewerb geschäftsführender Gesellschafter

Das OLG Stuttgart hat in einer neuen Entscheidung vom März 2017 (OLG Stuttgart NZG 2017, 582) entschieden, dass das Wettbewerbsverbot für geschäftsführende Gesellschafter nicht ohne Einschränkungen gilt.

Ein Wettbewerbsverbot für Gesellschafter basiert – je nach Rechtsform des Unternehmens – auf verschiedenen Vorschriften, in den meisten Fällen auf § 112 Abs. 1 HGB, der auch auf GmbH und Kommanditgesellschaft anwendbar ist. In der Funktion als Geschäftsführer ist ein zusätzliches Wettbewerbsverbot aus dem Dienstvertrag Standard. Die Wettbewerbsverbote dienen dazu, die Arbeitskraft des Personals zu erhalten und die Gesellschaft vor Konkurrenz mit Insider-Wissen sowie „Aushöhlung von innen“ zu schützen.

Das OLG Stuttgart hat nun entschieden, dass diese Schutzzwecke nicht gefährdet sind, wenn der geschäftsführende Gesellschafter eine rein kapitalistische Minderheitsbeteiligung an einer Konkurrenzgesellschaft hält. Hat er dort keinen Einfluss auf die Geschäftsführung, ist er nicht im Konkurrenzunternehmen tätig und ist er ohne Möglichkeit, dieses zu beherrschen, liegt in der Regel kein Wettbewerbsverstoß vor.  Das gilt nicht nur für eine reine Aktionärsstellung bei Großunternehmen, sondern auch für Beteiligungen an kleineren, personalistisch ausgelegten Unternehmen.

Eine solche Beteiligung müsse im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) ausgelegt werden und sei danach nicht durch Wettbewerbsverbote einschränkbar.

 

 

 

 

 

 

 

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