Der Bundestag im Februar Änderungen des Insolvenzanfechtungsrechts verabschiedet. Die Änderungen sind Anfang April 2017 in Kraft getreten.
Praktisch wichtigstes Element ist die Entschärfung des Anfechtungsrechts der Insolvenzverwalter nach § 133 InsO. Dieses führte in den letzten Jahren dazu, dass Zahlungsempfänger erhaltene Gelder zurückzahlen mussten, obwohl der Vorgang bereits Jahre zurücklag. Die BGH-Rechtsprechung, häufig als ausufernd kritisiert, ließ hierzu bereits die damalige Gewährung von Ratenzahlungen ausreichen. Bereits das wurde vom BGH als Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und als Benachteiligungsvorsatz überinterpretiert.
Nunmehr sollen Zahlungserleichterungen für den Schuldner nicht mehr quasi automatisch vermuten lassen, dass ein Gläubiger Kenntnis von den Zahlungsschwierigkeiten seines Kunden hatte. Die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter wird damit deutlich erschwert und auf ein in der Praxis akzeptables Maß zurückgeführt. Zudem ist die Anfechtung nun auf einen Zeitraum von vier Jahren reduziert (vorher: zehn Jahre).
Ein weiteres Problem der früheren Rechtslage war, dass der Zinsanspruch für Forderungen aus Insolvenzanfechtungen bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu laufen begann, der Insolvenzverwalter den Anspruch oft erst Jahre nach der Eröffnung geltend machte. Damit erhöhte sich das Zins-Risiko für den Anfechtungsgegner massiv, ohne dass er darauf irgendeinen Einfluss hatte. Nach der neuen Fassung bedarf es der Rechtshängigkeit, um Zinsen auszulösen.
Bei allen in Aussicht stehenden Verbesserungen ist einschränkend zu sagen, dass nicht absehbar ist, wie das neue Recht durch die Gerichte verstanden und angewendet wird. Skepsis ist um so mehr angebracht, als die Regelung von § 133 InsO a. F. vom BGH deutlich entstellt wurde und diese Möglichkeit zumindest theoretisch auch bei den neuen Vorschriften besteht. Es wird einige Jahre dauern, bis die angestrebten Verbesserungen sich verfestigt und ihren Weg in die Praxis gefunden haben