Es wird verlangt, dass künftig „Gesellschaften oder sonstige juristische Personen“ zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer machen müssen. Wirtschaftliche Berechtigte in diesem Sinne sind natürliche Personen, welche unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Im deutschen Mittelstand so beliebte Gestaltungen wie Unterbeteiligungen, stille Beteiligungen, Treuhandschaften, unter Umständen sogar der Nießbrauch an Gesellschaftsrechten sind daher offen zu legen, jedenfalls, soweit daraus wirtschaftlich mehr als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte beherrscht werden. Erfasst werden damit auch beteiligungsverwaltende Stiftungen, sofern ihnen solche unternehmerischen Einflussmöglichkeiten zustehen.
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