Gesetzesänderung betreff Arbeitnehmerüberlassung

Nach den Themen Mindestlohn und Tarifeinheit hat die große Koalition in der 18. Legislaturperiode nun eine weitere arbeitsrechtliche Reform mit Wirkung zum 1.4.2017 zum Abschluss gebracht: die Reform des Fremdpersonaleinsatzes, insbesondere des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Gesetzgeberisches Ziel dabei ist, „die Leiharbeit auf ihre Kernfunktion hin zu orientieren und den Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen zu verhindern“. Die Funktion der Arbeitnehmerüberlassung als Instrument zur zeitlich begrenzten Deckung eines Arbeitskräftebedarfs müsse geschärft, Missbrauch von Leiharbeit verhindert und die Stellung der Leiharbeitnehmer gestärkt werden.

Zur Verhinderung des Missbrauchs sowie zur Stärkung der Stellung von Leiharbeitnehmern sind u.a. eine künftige Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten (bzw. bei entsprechenden Tarifvertragsregelungen von längstens 24 Monaten) und nach neun Monaten ein Anspruch auf „equal pay“ vorgesehen. Die Überlassung von Leiharbeitnehmern ist im zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vereinbarten Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu konkretisieren. Wird gegen die Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht, z. B. bei einem Scheinwerkvertrag mit „Vorratserlaubnis“, verstoßen, sind die Arbeitsverträge zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer unwirksam; stattdessen soll ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher fingiert werden.

Die gesetzlichen Änderungen müssen in die verwendeten Verträge aufgenommen bzw. neue Verträge aufgesetzt werden. Dienstleister werden zur gesetzeskonformen Abwicklung einer Arbeitnehmerüberlassung Informationen bei den Kunden einholen und dokumentieren müssen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Bestimmung und Berechnung der einschlägigen Höchstüberlassungsdauer als auch bzgl. des zwingenden „equal pay“. Insbesondere aber ist fortan bei der Vereinbarung eines Werkvertrages sehr genau auf die Formulierung des Vertragswerkes zu achten, denn es müssen die geschuldeten Dienste und das geschuldete Werk deutlicher herausgearbeitet und bezeichnet werden, gleiches gilt für die Personalhoheit und damit das Weisungsrecht, welches beim Vertragsarbeitgeber (Dienstleister) liegen muss.

Ohne Kenntnis der Änderungen und Anpassung der eigenen Verträge sowie Vertragsvorlagen sind die Haftungsrisiken hoch. Spürbare Geldbußen drohen.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Kommentar verfassen