Pflichten eines Vorstandes betreff Compliance

BerghütteDie Einrichtung eines mangelhaften Compliance-Systems und auch deren unzureichende Überwachung bedeutet eine Pflichtverletzung des Vorstandes. Dies gilt natürlich dann erst recht auch für das Unterlassen des Einrichtens eines solchen Systems. Das Landgericht München I verurteilte im Dez. 2013 ein ehemaliges Vorstandsmitglied eines großen Unternehmens zur Zahlung von 15 Mio. Euro Schadenersatz.

Hier geht es zum Urteil . Lesenswert ab „Entscheidungsgründe“.

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