Die Einrichtung eines mangelhaften Compliance-Systems und auch deren unzureichende Überwachung bedeutet eine Pflichtverletzung des Vorstandes. Dies gilt natürlich dann erst recht auch für das Unterlassen des Einrichtens eines solchen Systems. Das Landgericht München I verurteilte im Dez. 2013 ein ehemaliges Vorstandsmitglied eines großen Unternehmens zur Zahlung von 15 Mio. Euro Schadenersatz.
Hier geht es zum Urteil . Lesenswert ab „Entscheidungsgründe“.