Neue Gesetzeslage bei Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen

Mit dem 04.06.2016 sind die §§ 299a, 299b, 300 StGB in Kraft getreten, die Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen unter Strafe stellen. Die wesentliche Neuerung besteht in einer Ausweitung des Adressatenkreises, das heisst, nunmehr müssen nicht mehr nur Amtsträger (z. B. Krankenhausärzte) Strafverfolgung befürchten, wenn sie sich korrupt verhalten, sondern auch Vertragsärzte, frei niedergelassene Ärzte und Apotheker sowie sonstige Teilnehmer am Gesundheitswesen wie Pharmahersteller oder Sanitätshäuser.

Juristisch ist also eine Ausweitung des vom Korruptionsverbots betroffenen Personenkreises erfolgt, weil wegen einer Gesetzeslücke Korruption bisher nur dann strafbar war, wenn Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB involviert waren. Korruption ist nunmehr auch dann strafbar, wenn sie sich komplett ausserhalb öffentlicher Institutionen abspielt.

Bisher bereits verboten und nunmehr für einen erweiterten Personenkreis strafbar ist es insbesondere, einen Vorteil für sich oder einen Dritten zu fordern, sich versprechen lassen oder anzunehmen und dafür sachfremd Arzneimittel oder Medizinprodukte eines Herstellers zu bevorzugen. Auf Geberseite ist es untersagt, solche Vorteile anzubieten oder zu gewähren. Zwischen Vorteil und Gegenleistung muss es stets eine unangemessene, konkrete Verbindung („Unrechtsvereinbarung“) geben. Der deutliche Zusammenhang zwischen unrechtem Geben und Nehmen ist elementar, weil andernfalls praktisch jedes Zusammenwirken zwischen Teilnehmern am Gesundheitswesen unmöglich würde.

An diesem Zusammenhang fehlt es, wenn Vorteile nicht für eine bestimmte Gegenleistung gewährt werden oder Bagatellen („Kugelschreiber“) sind. Daran fehlt es auch dann, wenn übliche Rabatte eingeräumt werden, Fortbildungen ohne konkreten Einfluss auf die Verschreibungspraxis stattfinden oder lediglich forschend bzw. beobachtend kooperiert wird, ohne dass etwaige Entgelte einen unlauteren Einfluss auf den Absatz von Produkten haben.

Die derzeitige Fassung der neuen Vorschriften ist sehr allgemein. Sie lässt in Details viele Fragen und Unklarheiten, deren Klärung derzeit nicht möglich ist, und die daher erst im Laufe der kommenden Jahre durch die Gerichte beantwortet werden müssen. Bei lauterem Verhalten gibt es aber nach wie vor keine Risiken, die über diejenigen des allgemeinen Berufs- und Geschäftslebens hinausgehen.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Kommentar verfassen