Das neue chinesische Marken-Gesetz, Teil 2

CIMG8093Autor: Frau Dr.Ying Liu, Nietzer & Häusler

Teil II (Teil 1 finden Sie im Blogeintrag vom 14.11.2013).

5. Verschärfter Schutz/Strafe gegen Verletzungen, Art. 57 ff.

(1)  Schadensersatz und Strafe wegen Verletzung, Art. 63: Der Schaden ist wie folgt zu beurteilen:

a. nach der tatsächlichen Schädigung;

b. wenn die tatsächliche Schädigung schwierig zu bemessen bzw. unbestimmbar ist, ist der aus der Verletzung entstandene Gewinn entscheidend;

c. wenn die beiden vorgenannten Kriterien nicht bestimmbar sind, ist der Schaden im Ermessen des Gerichts nach dem Vielfachen einer Lizenzgebühr zu berurteilen;

d. wenn die Nutzungsgebühr auch nicht bestimmbar ist, kann das Gericht nach eigener Bemessung einen Schadensersatz bis zu 3 Millionen RMB festlegen. (In der alten Fassung war der Schadensersatz auf 500.000 RMB begrenzt.)

Das Gericht kann in schwerwiegenden Einzelfällen die Strafe gemäß vorstehenden Ziffern a.-c. bis zum 3-fachen erhöhen.

(2) Beweislast, Art. 63 Abs. 3

Zwar ist der Geschädigte verpflichtet, die Summe seiner Schäden bzw. die Gewinne des Beschuldigten zu beweisen, das Gericht kann jedoch die Vorlage der Verkaufsprotokolle und sonstige  Unterlagen zur Ermittlung des Schadens anordnen.

(3)  Verletzungsbeihilfe, Art. 57 Nr. 6

Neu ist, dass „vorsätzliche“ Unterstützungshandlungen ebenfalls als Markenrechtsverletzung zuzuordnen sind. Diese Handlungen können beispielsweise in dem Transport, der Lagerung oder dem Anbieten von Verkaufsräumen bestehen.

Diese Regelung verschärft insbesondere die Haftung von Internetverkaufsplattformen. Soweit der Rechtsinhaber den Betreiber der Plattform über die Verkäufe der Plagiate  informiert hat, haftet auch der Betreiber.

(4) Tatsächliche Nutzung als Schadensersatzvoraussetzung, Art. 64

In der Praxis kommt es gelegentlich zur Registrierung insbesondere ausländischer Marken durch chinesische natürliche und/oder juristische Personen, die damit den Export der Produkte des Inhabers der ausländischen Marke nach China blockieren mit dem alleinigen Ziel, Schadensersatz und/oder Lizenzgebühren zu erhalten. Hiergegen kann der i.d.R. ausländische Rechteinhaber gem. Art. 64 einwenden, dass die in China registrierte Marke in den letzten drei Jahren überhaupt nicht benutzt worden ist. Für diese Benutzung trägt der chinesische Anspruchsteller die Beweislast.

Das neue Markengesetz verstärkt insgesamt den Markenschutz in China, insbesondere auch für ausländische Unternehmen, indem die Art. 32 i.V.m Art. 45 und Art. 64 Schutz für die illegale Registrierung einer ausländischen Marke in China bieten.

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