Autor: Frau Dr.Ying Liu, Nietzer & Häusler.
Am 30.08.2013 wurde das dritte Amendement des chinesischen Marken-Gesetzes erlassen. Das neue Marken-Gesetz wird am 01.05.2014 in Kraft treten. Das neue chinesische Marken-Gesetz erweitert die Form einer Marke, vereinfacht den Antrag, legt die konkrete Frist für die Bearbeitung, Prüfung bzw. Genehmigung fest und verschärft die Strafe im Fall von Verletzungen.
Teil I. (Teil 2 erscheint in einem gesonderten Blogeintrag)
1. Stimme als Marke, Art. 8
Eine Stimme bzw. eine Kombination aus einer Stimme, Schriftzeichen, Bildern, Buchstaben, Zahlen und/oder dreidimensionale Grafik darf jetzt auch als eine Marke in China registriert werden, soweit diese Stimme signifikant ist.
2. Vereinfachter Antrag, Art. 22
Wenn eine Marke für verschiedene Produkt-Klassen registriert wird, musste man nach der alten Fassung des chinesischen Marken-Gesetzes für jede Klasse einen separaten Antrag stellen, obwohl es sich lediglich um eine Marke handelt. Nach der neuen Regelung ist lediglich ein Antrag für unterschiedliche Produkt-Klassen notwendig.
3. Bearbeitungsfrist, Art. 28 und Art. 33
Es wurde neu festgeschrieben, dass die Markenbehörde innerhalb von 9 Monaten den Antrag fertig bearbeiten bzw. prüfen muss, Art. 28. Diese Frist ist lediglich für die vorläufige Genehmigung durch die Markenbehörde. Mit dieser vorläufigen Genehmigung wird die Marke veröffentlicht. Die Öffentlichkeit hat 3 Monate Zeit Widerspruch einzulegen mit der Begründung, dass diese Marke das eigene Recht verletzt, Art. 33. Sobald die 3 Monate Veröffentlichungsfrist abgelaufen ist, kann eine Marke endgültig registriert werden. Das heißt, eine reibungslose Markenregistrierung in China dauert 1 Jahr.
4. Abschaffung einer registrierten Marke, Art. 32 i.V.m. Art.45
Laut Art. 32 ist die Registrierung einer Marke, die eine bereits bestehende Rechte eines Drittens verletzt, verboten. Zudem ist es unzulässig, die von einem Dritten bereits benutzte und mittlerweile vom Markt anerkannte noch unregistrierte Marke registrieren zu lassen.
Im Falle eines Verstoßes gegen Art. 32 kann der Trademark-Bewertungsausschuss der Markenbehörde auf Antrag des Geschädigten die bereits registrierte Marke löschen, Art. 45. Der Geschädigte kann innerhalb von 5 Jahre nach Registrierung der Marke durch einen Dritten Widerspruch einlegen. Soweit die Marke durch ein Gericht als „besonders bekannt“ (Ermessen des Gerichts) beurteilt wird, kann von dem Geschädigten ohne zeitliche Beschränkung Widerspruch eingelegt werden.
Diese Regelungen haben für ausländische Unternehmen eine besondere Bedeutung, da sie den Schutz der eigenen Marke ermöglichen: der chinesische Handelsvertreter oder chinesische Kooperationspartner des ausländischen Unternehmens kann nun nicht mehr die ausländische Marke für sich registrieren lassen und nach 3 Monaten berechtigter Inhaber der Marke werden.