Bundesgerichtshof, Herausgabe von Unterlagen seitens ausgeschiedener Vorstände / Geschäftsführer / Aufsichtsräte

IMG_1445Lesenwerte Begründung eines Beschlusses des BGH zu Regelungen in z.B. Dienstverträgen wie diesen: “ Bei Beendigung dieses Vertrages wird das Organ der Gesellschaft unaufgefordert alle sich in seinem Besitz befindenden, die Gesellschaft betreffende Unterlagen – insbesondere Notizen, Memoranden, Aufzeichnungen, Zeichnungen, Protokolle, Berichte, Akten und sonstige Dokumente (sowie Kopien oder sonstige Reproduktionen hiervon) – ohne Bestehen von Zurückbehaltungsrechten zurückgeben. Eine solche Regelung in der Geschäftsordnung oder im Dienstvertrag begegnet keinen Bedenken. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich schon aus dem Grundgedanken der §§ 666 f. BGB; Begründung

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Kommentar verfassen