Finanzgericht Baden-Württemberg: Toilette kein Arbeitszimmer!

Quelle: JURIS | Gericht/Institution: Finanzgericht Baden-Württemberg 21.01.2013 Az. 9 K 2096/12:  Das FG Stuttgart hat entschieden, dass die Benutzung des Gäste-WCs in der  Privatwohnung eines Betriebsprüfers nicht beruflich veranlasst ist und daher die Kosten für die Renovierung des WCs steuerlich nicht absetzbar sind.Der Kläger ist Fachprüfer für geschlossene Immobilienfonds. Ihm stand in den Räumen des Finanzamts ein fester Arbeitsplatz zur Verfügung. Im Streitjahr 2008 renovierte er seine Privatwohnung (vier Zimmer, Küche, Bad mit WC und Gäste-WC) und richtete sich ein häusliches Arbeitszimmer ein. Mit seiner Klage machte er insbesondere die Kosten für die Renovierung seines Arbeitszimmers sowie seines Gäste-WCs als Werbungskosten geltend.

Nach dem von ihm geführten Toilettentagebuch nutze er die Toilette ca. neun bis zehn mal täglich, davon acht bis neun mal beruflich. Es ergebe sich daher eine berufliche Toilettennutzung von 73,58%. Das FG Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Finanzgerichts sind weder die Aufwendung für das Arbeitszimmer noch die Renovierungskosten für die daneben liegende Toilette Werbungskosten. Die für einen Betriebsprüfer prägenden Tätigkeiten übe er außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers im Außendienst aus. Daher sei das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit. Das gelte „erst recht“ für die Toilette. Bei dieser handele es sich nicht um einen betriebsstättenähnlichen Raum, sondern um das private Gäste-WC, das der Kläger auch während seiner Dienstzeit nutzt. Aufgrund dieser Nutzung bestehe kein besonderer beruflicher Zusammenhang. Das Urteil ist rechtskräftig.

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