Deutsches Stiftungsrecht: Statut einer Europäischen Stiftung

hydrantDie EU-Kommission hat bereits im Februar 2012 einen Vorschlag zum Statut einer Europäischen Stiftung (Fundatio Europaea (FE-VO-E), abrufbar unter www.http://ec.europa.eu/internal_market/company/docs/eufoundation/proposal_de. pdf) vorgelegt. Grenzüberschreitend tätige Stiftungen, die dem Gemeinwohl dienen, sollen nach dem Willen der EU-Kommission entlastet werden, indem ihr Engagement… künftig mit weniger Kosten (beispielsweise für Rechtsberatung aufgrund dem Erfordernis der Beachtung von Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten) verbunden ist und hierdurch die Stiftungseinnahmen möglichst ungeschmälert für die gemeinnützigen Tätigkeiten zur Verfügung stehen.

Zudem will die EU-Kommission erreichen, dass sich mehr Stiftungen grenzüberschreitend betätigen, indem einheitliche Rechtsvorschriften gegeben sind, um den Stiftungen beispielsweise darüber Gewissheit zu verschaffen, ob sie in den anderen Mitgliedstaaten ebenfalls als gemeinnützig anerkannt werden, wovon nicht zuletzt die steuerliche Behandlung abhängt.

Überblick über die Vorschläge des Kommissionsentwurfes:

Eine Europäische Stiftung kann nach Art. 12 FE-VO-E durch eine Verfügung von Todes wegen oder gem. Art. 13 FE-VO mittels notariell beurkundeter oder schriftlicher Erklärung zu Lebzeiten gegründet werden und erlangt nach Art. 9 FE-VO-E mit ihrer Registeranmeldung für alle Mitgliedstatten Rechtspersönlichkeit. Sie ist damit in jedem Mitgliedstaat handlungsfähig (Art. 10 FE-VO-O) und kann sich dort nach Art. 11 FE-VO-E niederlassen. Das Mindestvermögen einer Europäischen Stiftung muss gem. Art. 7 FE-VO-E € 25.000,00 betragen.

In Art. 5 Ziff. 2 a) bis s) FE-VO-E sind jene gemeinnützige Zwecke abschließend aufgeführt, für die eine Europäische Stiftung gegründet werden kann, wozu beispielsweise Kunst, Kultur, Denkmalschutz; Umweltschutz und Bürger- und Menschenrechte, aber auch Amateursport und Verbraucherschutz zählen. Bei der Verfolgung dieser gemeinnützigen Zwecke darf die Europäische Stiftung auch nach Art. 11 I FE-VO-E auch einer „Handelstätigkeit oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten“ nachgehen, sofern der hieraus erzielte Gewinn ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck der Stiftung verwendet wird.

Der Mindestinhalt der Satzung einer Europäischen Stiftung geht über den Mindestinhalt einer Satzung nach inländischem Recht hinaus. Nach § 81 I S. 3 BGB muss die Satzung den Namen, Sitz, Zweck, Vermögen und die Bildung des Vorstandes der Stiftung enthalten. Nach Art. 19 FE-VO-E muss die Satzung beispielsweise auch den Namen der Stifter, die Anschrift des Stiftungssitzes und das Verfahren zur Änderung der Satzung angeben.

Nach Art. 20 Ziff. 2 FE-VO-E ist eine Änderung des Stiftungszweckes nur zulässig, wenn der Stiftungszweck erfüllt ist oder nicht erfüllt werden kann oder er keine geeignete, effektive Verwendung des Vermögens mehr erlaubt.

Die steuerrechtliche Behandlung der Stiftung richtet sich nach dem Recht des Staats, in dem die Stiftung ihren Sitz hat, Art. 49 FE-VO-E. Hier ist die Europäische Stiftung nach dem Vorschlag der EU-Kommission inländischen Stiftungen gleichzustellen.

Der Vorschlag der Europäischen Kommission wurde bislang nicht umgesetzt. Es bleibt daher abzuwarten, ob es zur Einführung einer Europäischen Stiftung kommt.

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