BGH: Keine verdeckte Sacheinlage durch Beratungsleistungen bei Aktiengesellschaften

Dienstleistungen, wie sie mit Unternehmens- und Sanierungsberatung erbracht werden, stellen auch bei einer Aktiengesellschaft keine verdeckte Sacheinlage dar. Verpflichtungen zu Dienstleistungen sind nicht sacheinlagefähig und die Vorschriften über die Sacheinlage werden mit ihnen nicht umgangen. Dies entschied der Bundesgerichtshof. Link auf diese Entscheidung

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