Grenzüberschreitender Formwechsel in der EU

Der Formwechsel über die Grenze ist nunmehr rechtlich möglich. Das mag für das eine oder andere Unternehmen im Hinblick auf eine Verlegung nach Deutschland und auf dann auch eine Zusammenführung seiner Auslandsgesellschaft(en) auf die deutsche Muttergesellschaft interessant sein. Wer z. B. eine englische Limited gegründet hat, deren Verwaltungsaufwand und das Nichtverstehen des Rechtssystems ihm nun über den Kopf wachsen, kann diese in eine GmbH umwandeln und z.B anschließend auf die „Konzern“mutter verschmelzen, (und damit schlichtweg die Anzahl der Gesellschaften reduzieren).  Der Bestand von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen sowie  Steuer- und Rechtsfragen müssen frühzeitig geprüft werden, um die optimale Konstellation zu wählen, ebenso muss mit dem zuständigen Registergericht die Anforderung an vorzulegende Unterlagen aus dem Ausland abgeklärt werden. Es besteht kein Grund, sich dieser Strukturmaßnahme nicht zu bedienen, seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache Vale steht dieser Weg offen, auch wenn es noch keine Sitzverlegungsrichtlinie gibt (diese aber früher oder später kommen wird).  Bis dahin – also bis die Politik / EU Kommission / EU Parlament endlich reagiert hat – richtet weiterhin bzw . hat es der EuGH „gerichtet“.  Auf den grenzüberschreitenden Formwechsel unter Beteiligung des deutschen Rechts findet das innerstaatliche (Umwandlungs) Recht zum Formwechsel Anwendung.

 

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