Deutsche Notariate, Banken und hoheitliche Institutionen fragen oftmals im Hinblick auf die Unterzeichnung von Anteilskaufverträgen, Kontoeröffnungen, Ausstellung von Vollmachten etc. nach einem Vertretungsnachweis eines „Directors“ einer UK Limited (dies gilt auch für Irland). Diese erschließt sich nicht allein aus dem Companies Registration Office / Companies House Extract. Vorzulegen ist das Memorandum of Organization und die Articles of Association, gegebenenfalls darüber hinaus noch darauf bezugnehmende Gesellschafterbeschlüsse, je nachdem – rechtzeitig erfragen – dies auch in deutscher Übersetzung, behördliche Dokumente (wie die Anmeldung der Directors zum Handelsregister) zudem versehen mit der Haager Apostille. Die Apostille (franz., Randbemerkung) ist eine Bestätigung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde. Diese wird von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt. Sie ist somit eine vereinfachte Form der Legalisation einer zur Verwendung im Ausland bestimmten Urkunde. Die Echtheit der Unterschrift wird durch die zuständige inländische Behörde ohne Mitwirkung einer ausländischen konsularischen Vertretung bestätigt.
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