BGH: Urteilsgründe zum wettbewerbsrechtlichen Koppelungsverbot liegen vor.

Anfang 2010 hat der EuGH in einer Vorlageentscheidung das nationale wettbewerbsrechtliche Koppelungsverbot von Gewinnspielen an den Produkterwerb für unvereinbar mit der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken erklärt. Der BGH ist dieser Vorgabe gefolgt und hat Ende 2010 entschieden: Im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung des UWG sind Koppelungen künftig zulässig.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Kommentar verfassen