Zur Wirksamkeit der Beurkundung eines GmbH-Gesellschaftsvertrags durch Schweizer Notar

Die Beurkundung der Gründung einer deutschen GmbH durch einen Schweizer Notar mit Amtssitz im Kanton Bern erfüllt jedenfalls dann die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 GmbHG („Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. …“) und kann im Eintragungsverfahren durch das deutsche Registergericht nicht beanstandet werden, wenn die Niederschrift in Gegenwart des Schweizer Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden ist. Die Beurkundung durch den Schweizer Notar wird insoweit gleichwertig mit der Beurkundung durch deutschen Notar gsehen. (KG Berlin, Beschluss vom 24.01.2018 – 22 W 25/16)

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