„Crowdfunding“ bildet den Sammelbegriff für verschiedene Formen der Finanzierung von Unternehmen oder einzelner Vorhaben über Internet-Plattformen. Die Grundidee ist diejenige der Schwarmintelligenz, nach der es einer größeren Gruppe leichter fällt, erfolgversprechende Ideen zu identifizieren und zu finanzieren. Dazu kommt die Idee der Risikostreuung durch eine Vielzahl von Gebern.
Einige der Formen des Crowdfunding sind ideeller/altruistischer Natur, „Crowdlending“ und „Crowdinvestment“ hingegen sind kommerzieller Art. Der Markt wächst jährlich mit zweistelligen Prozentpunkt-Zuwächsen. Die Summe der Neufinanzierungen in Deutschland lag 2016 bei etwa € Mio. 154. Daraus wird aber auch erkennbar, dass das Gesamtvolumen insgesamt noch sehr weit hinter klassischen Finanzierungsmodellen liegt.
Rechtlich sind drei Regelungsadressaten vorhanden: Der Investor, das Unternehmen und die vermittelnde Plattform. Deren Provisionen betragen zwischen 3% und 10% der eingeworbenen Summe.
Der Investor schließt lediglich einen Darlehensvertrag mit dem Unternehmen, der entweder standardisiert verzinst ist („Crowdlending“) oder einen Gewinnanteil enthält („partiarisches Darlehen“ = „Crowdinvesting“). Für eine grundlegende Fairness der Verträge sorgt das AGB-Recht. Der Investor unterliegt keinen staatlichen Aufsichtsmaßnahmen, trägt allerdings ein spürbares Verlustrisiko.
Anders verhält es sich bei der Plattform und dem Unternehmen, sie sind – je nach Tätigkeit und Gestaltung – einer Vielzahl staatlicher Vorschriften unterworfen, die zumeist von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geleitet werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen in den Kerndisziplinen Crowdlending und Crowdinvesting sind engmaschig. Dazu gehören das Kreditwesengesetz, das Vermögensanlagengesetz, Wertpapierhandelsgesetz, Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, das Kapitalanlagegesetzbuch und allgemeine Vorschriften wie die Gewerbeordnung, Telemediengesetz und Bundesdatenschutzgesetz. Die einschlägigen Regelungen sind weit gestreut und unübersichtlich, sie stammen überwiegend aus „vor – Crowdfundingepochen“, so dass ihre Anwendung hierauf nicht immer klar bzw. ihre Anpassung nicht immer gelungen ist. Hier liegen erhebliche rechtliche und steuerliche – und damit im Ergebnis wirtschaftliche – Risiken.
Europarechtliche Regelungen existieren bisher nicht, die EU-Kommission beobachtet nach eigener Aussage noch den Markt.
Firmen, die an Crowdfunding interessiert sind, sollten zudem bedenken, dass dieses auf eine breite Öffentlichkeit abzielt. Es eignet sich daher nicht für Unternehmungen mit geheimhaltungsbedürftigen Ideen oder solchen, die einer breiten Masse nicht vermittelbar sind.