Geschäftsführerhaftung

In einer Entscheidung vom Februar 2018 hat das OLG München rechtskräftig entschieden, dass der Abschluss eines neuen Rahmenvertrags durch einen GmbH-Geschäftsführer zu dessen Haftung wegen Pflichtverletzung führen kann (OLG München GmbHR 2018, 518).

Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH hatte ohne Wissen des Alleingesellschafters einen neuen Rahmenvertrag mit einem wichtigen Vertriebspartner abgeschlossen. Dieser neue Rahmenvertrag enthielt – anders als der vorherige – keine  Kundenschutzklausel zu Gunsten der GmbH. Der Vertriebspartner konnte demnach mit Kunden der GmbH direkt Geschäfte machen, was ihm vorher verstellt war.

Der Alleingesellschafter beanstandete diese Verschlechterung und hielt den Geschäftsführer aus § 43 Abs. 2 GmbHG für schadenersatzpflichtig. Der Geschäftsführer dagegen sah seine Entscheidung vom eigenen unternehmerischen Ermessen gedeckt.

Das OLG München bestätigte die Auffassung des Alleingesellschafters. Eine solche massive Verschlechterung sei nicht allein durch die Geschäftsführung zu legitimieren. Handele diese autark, müsse sie nachher zumindest beweisen, dass sie sorgfältig entschieden habe und Alternativen unmöglich oder gleichermaßen schadensträchtig gewesen wären. Der Abschluss neuer Vereinbarungen mit Bestandskunden etc. ist daher juristisch riskant, wenn die Geschäftsführung deutliche Verschlechterungen in Kauf nimmt.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein, Deutsches Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, NIETZER . Rechtsanwälte abgelegt und mit , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Kommentar verfassen