Anordnung von Auslandsdienstreisen

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 6.9.2017, 4 Sa 3/17, entschieden, dass es dem Arbeitgeber nicht grundsätzlich untersagt sei, den Arbeitnehmer auf Auslandsdienstreisen zu schicken.

Die Parteien stritten darüber, ob die beklagte Arbeitgeberin berechtigt sei, gegenüber dem klagenden Arbeitnehmer Auslandsdienstreisen kraft Direktionsrecht anzuordnen. Der Arbeitsvertrag sehe keine abschließende örtliche Bestimmung der zu erbringenden Arbeitsleistung vor. Insbesondere sei keine Beschränkung zur Anordnung von Dienstreisen geregelt.

Das Gericht führt in seinen Entscheidungsgründen u. a. aus:

2. Gemäß § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzlicher Vorschriften festgelegt sind. Entgegen der Auffassung des Klägers schränkt der Arbeitsvertrag vom 17. Juli 1980 das Direktionsrecht der Beklagten jedenfalls nicht so weit ein, dass der Kläger nur in W. beschäftigt werden dürfte.

  1. a) Der Inhalt der vertraglichen Regelung ist auszulegen. Ergibt die Auslegung, dass der Inhalt oder der Ort der Leistungspflicht nicht festgelegt ist, ergibt sich der Umfang des Weisungsrechts des Arbeitgebers aus § 106 GewO. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsorts unterliegt dann nur der Ausübungskontrolle gemäß § 106 Satz 1 GewO iVm. § 315 BGB. Ist im Vertrag dagegen ein Ort genannt, ist zu prüfen, ob damit eine vertragliche Beschränkung des Direktionsrechts gemeint ist oder ob die Benennung des Orts lediglich in erstmaliger Ausübung des Direktionsrechts erfolgt ist (BAG 28. August 2013 – 10 AZR 607/12).

Und weiter heißt es:

3. Das Direktionsrecht der Beklagten ist auch nicht grundsätzlich darauf beschränkt, dass die Beklagte dem Kläger nur Inlandsarbeitseinsätze zuweisen dürfte.

  1. a) Wenn das Direktionsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich des Orts der Arbeitsleistung vertraglich nicht eingeschränkt ist, gilt grundsätzlich eine bundesweit unbeschränkte örtliche Versetzungsmöglichkeit (…). Ob dagegen kraft Direktionsrecht auch Auslandsdienstreisen angeordnet werden dürfen, ist bislang noch weitestgehend ungeklärt.

Dogmatischer Anknüpfungspunkt zur Beantwortung dieser Frage ist § 611 BGB, wonach der Arbeitnehmer „zur Leistung der versprochenen Dienste“ verpflichtet ist. Es bedarf der Auslegung, welches die versprochenen Dienste sind und ob die versprochenen Leistungen gewissermaßen ihrer Natur nach auch mit Auslandsdienstreisen verbunden sind (…). Abzustellen ist auf das Berufsbild und das Tätigkeitsprofil (…). Diese Auslegung bereitet naturgemäß keine Probleme bei Arbeitnehmern, die zB als Fahrer, Schiffs- und Flugbesatzungen oder Vertriebsmitarbeiter eingestellt sind (…). Angesichts der seit Jahren verstärkt zu beobachtenden Entwicklungen im Wirtschaftsleben, die eine erhöhte Flexibilität erfordern und die von verstärkter internationaler Ausrichtung geprägt sind, werden jedoch auch ein Großteil der übrigen Mitarbeiter zu gelegentlichen Auslandsdienstreisen verpflichtet sein (…). Dies gilt aufgrund des Wandels der Berufsbilder auch dann, wenn ein Arbeitnehmer vor vielleicht zehn Jahren oder länger noch nicht mit solchen Dienstreisen hat rechnen müssen (…).

Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es für eine solche gelegentliche und kurze Dienstreise dann auch keiner ergänzenden vertraglichen Vereinbarung. Einen Entsendevertrag bedarf es erst bei sogenannten „Entsendungen“ zu mittel- oder langfristigen Auslandseinsätzen (…).

Die Entscheidung hat höchste Praxisrelevanz! Die Anordnung von Auslandsdienstreisen für eine kurze Zeit ist auch ohne arbeitsvertragliche Regelung möglich. Dennoch raten wir gerade in diesem Zusammenhang dazu, die „Problematik“ schon vor Abschluss des Arbeitsvertrages zum Thema zu machen und entsprechende – klarstellende – Regelungen aufzunehmen.

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