Verfolgung von Ersatzansprüchen gegen den Fremdgeschäftsführer

In einem Urteil vom 19.12.2017 (II ZR 255/16) hat der BGH formelle Voraussetzungen der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegen einen Fremdgeschäftsführer geklärt.

Nach § 43 GmbHG hat ein Geschäftsführer seine Arbeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu erledigen. Im zu entscheidenden Fall wurde dem Geschäftsführer der operativ zuständigen GmbH einer GmbH & Co. KG vorgeworfen, ein für die KG nachteiliges Geschäft vorgenommen zu haben.

Der Geschäftsführer war weder an der GmbH noch als Komplementär der KG beteiligt. Er wirkte auch nicht an der Geltendmachung von Schadenersatz gegen sich selbst mit.

Die Kommanditisten der KG gingen wegen dieser Blockade selbst gegen ihn vor und beriefen sich dabei auf die Rechtsfigur der „actio pro socio“, wonach Gesellschafter unter bestimmten Umständen Ansprüche der Gesellschaft geltend machen können.

Der BGH lehnte das nun für diesen Fall ab. Es handele sich nicht um die Geltendmachung eines Anspruchs gegen Mitgesellschafter, so dass „actio pro socio“ ausscheide.

Vorliegend müssten die Kommanditisten der KG einen Ersatzanspruch gegen die Komplementär-GmbH geltend machen. Dann handele es sich um einen Streit unter Gesellschaftern, welcher der actio pro socio zugänglich sei. Die GmbH wiederum könne ihren Geschäftsführer aus § 43 GmbHG in Regress nehmen.

Die Entscheidung mutet reichlich formal an, ist jedoch innerhalb dieser schwierigen Dogmatik und komplexen Situation nachvollziehbar. Im Gesellschaftsrecht ist es unverzichtbar, genau zu prüfen, auf welcher Ebene (Tochtergesellschaft, Muttergesellschaft, Geschäftsführung, Gesellschafter etc.) man sich wirklich befindet.

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