Keine Marke „Fack ju Göthe“

Das Europäisches Gericht erster Instanz („EuG“) hat in seinem Urteil vom 24. Januar 2018 – T 69/17 entschieden, dass die Bezeichnung „Fack Ju Göhte“ gegen die guten Sitten verstößt und deshalb als Unionsmarke nicht eintragungsfähig ist.

Das Urteil belegt einmal mehr, dass bei der Wahl von Kennzeichen, insbesondere Marken, alle sog. „absoluten Eintragungshindernisse“ zu beachten sind. Hierzu legt die Europäische Markenrechtsverordnung (Nr. 207/2009) des Rates (und auch das deutsche Markengesetz kennt eine entsprechende Vorschrift) in Art. 7 folgendes fest:

(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind

 a) Zeichen, die nicht unter Artikel 4 der VO fallen  (also Zeichen, die nicht grafisch darstellbar sind);

 b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;

 c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;

 d) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind;

 e) Zeichen, die ausschließlich bestehen

 i) aus der Form, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist;

 ii) aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist;

 iii) aus der Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht;

 f) Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen;

 g) Marken, die geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen;

 h) Marken, die mangels Genehmigung durch die zuständigen Stellen gemäß Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, nachstehend „Pariser Verbandsübereinkunft“, zurückzuweisen sind;

 i) Marken, die nicht unter Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft fallende Abzeichen, Embleme und Wappen, die von besonderem öffentlichem Interesse sind, enthalten, es sei denn, dass die zuständigen Stellen ihrer Eintragung zugestimmt haben,

 j) Marken, die eine geografische Angabe enthalten oder aus ihr bestehen, durch die Weine gekennzeichnet werden, oder Marken, die eine geografische Angabe enthalten oder aus ihr bestehen, durch die Spirituosen gekennzeichnet werden, in Bezug auf Weine oder Spirituosen, die diesen Ursprung nicht haben;

 k) Marken, die eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthalten oder aus einer solchen bestehen und auf die einer der in Artikel 13 der genannten Verordnung aufgeführten Tatbestände zutrifft und die die gleiche Art von Erzeugnis betreffen, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird.

 

(2)   Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen.

 

(3)   Die Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben b, c und d finden keine Anwendung, wenn die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.

Im vorliegenden Fall entschied das EuG, dass die angemeldete Marke „Fack ju Göthe“ unter das Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. f fällt. Sie verstößt gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten und sei daher von der Eintragung ausgeschlossen. Hieran ändere auch nichts, dass „Fack ju Göthe“ nur in Teilen der EU in den Landessprachen verstanden würde – nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung finden die Vorschriften des Abs. 1 nämlich auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen. Ein solcher Teil kann gegebenenfalls aus einem einzigen Mitgliedstaat bestehen.

Beraterhinweis:

Bei der Wahl von eigenen Kennzeichen sollte sehr frühzeitig die Liste der absoluten Schutzhindernisse geprüft werden. Allzu oft werden vorschnell Marken bzw. Unternehmenskennzeichen gewählt, die zwar die eigene Leistung einprägsam und gut beschreiben, aber im Kern lediglich beschreibend sind. Die dann gewählten – und oft schon mit einigem Aufwand etablierten – Kennzeichen erweisen sich dann als nicht schutzfähig. Gegen Nachahmer besteht dann kein praktikabler Schutz. Wir empfehlen daher, möglichst frühzeitig die Schutzfähigkeit von Kennzeichen zu prüfen um „unliebsame“ Überraschungen zu vermeiden.

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=198722&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=605396

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