Mutterschutz auch für Fremdgeschäftsführerinnen und Minderheiten-Gesellschaftergeschäftsführerinnen

Zum 1. Januar 2018 sind umfängliche Änderungen des Mutterschutzrechts in Kraft getreten. Der persönliche Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes wurde neu gefasst. § 1 MuSchG sieht in seinem Absatz 2 u.a. vor, dass das MuSchG für Frauen in einer Beschäftigung im Sinne von § 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch IV gilt. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Die alte Fassung des § 1 MuSchG hat noch auf den Begriff des Arbeitsverhältnisses abgestellt.

Damit ist das Mutterschutzgesetz auch auf Fremdgeschäftsführerinnen und Minderheiten-Gesellschaftergeschäftsführerinnen anwendbar, sofern sie aufgrund ihrer persönlichen Abhängigkeit Beschäftigte im Sinne des § 7 Absatz 1 SGB IV sind.

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