Missbrauch von Geschäftsführungsbefugnis

Winter 7

Beijinger Xicheng Gericht, Urteil vom 16.03.2009, (2008) Ximinzi 13694, originaler Text abrufbar unter: http://www.law-lib.com/cpws/cpws_view.asp?id=200401318441. Der Sachverhalt im hier zitierten Urteil zeigt, wie sich der Gesellschafter gegen den Geschäftsführer oder den anderen Gesellschafter im Fall des Missbrauchs von Geschäftsführungsbefugnis wehrt.

Der Kläger und der Beklagte haben eine GmbH gegründet. Jedoch hat die GmbH keinen Geschäftsführer oder die anderen Mitarbeiter angestellt. Der Beklagte hat jedoch sämtliche Dokumente sowie den Stempel der GmbH in seinem Besitz. Im Namen und im Interesse der GmbH hat der Beklagte einige Verträge abgeschlossen. Als der Kläger von den unerwünschten vertraglichen Verbindlichkeiten erfahren hatte, verklagte er den Beklagten, die Schulden aus den Verbindlichkeiten allein zu tragen. Der Kläger ist der Meinung, dass der Beklagte keine Vertretungsbefugnis habe und die GmbH deshalb die Schulden nicht tragen müsse.

In dem kurzen Urteil ist das Gericht nicht auf die Fragen gegangen, wer laut Satzung die Geschäftsführungsbefugnis hat und ob der GmbH die Verträge trotz fehlender Vertretungsmacht des Beklagten zuzurechnen sind. Das Gericht wies die Klage wegen mangelnder Klagebefugnis des Klägers ab. Das Gericht ist der Meinung, dass nicht der Gesellschafter, sondern der Aufsichtsrat in erster Linie die Klagebefugnis hat. Nach Art. 151 i. V. m. Art. 149 des Chinesischen Unternehmensgesetzes soll der Gesellschafter den Aufsichtsrat zur Klageerhebung auffordern, wenn der Geschäftsführer oder der Manager wider ihren Satzungspflichten gehandelt haben und der GmbH einen Schaden verursacht haben. Nur wenn der Aufsichtsrat dies verweigert, darf der Gesellschafter die Klage in eigenem Namen erheben.

Die Abweisung wäre richtig. Die Begründung ist aber schwer nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, warum die GmbH nicht selbst vom Beklagten Schadenersatz verlangen kann, wenn der Beklagte ohne Vertretungsmacht gehandelt und der GmbH dadurch Schaden verursacht hat.

Allerdings soll der Gesellschafter, auch in einem Foreign Joint Venture, merken, dass er sich in den ähnlichen Fällen auch an den Aufsichtsrat wenden soll.

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