Joint Venture oder Wholly Foreign Owned Enterprise in V.R. China

Spring 27Für den ausländischen Investor stehen in der Regel zwei Wege zur Verfügung, um ein Unternehmen in China zu präsentieren und das Geschäft vor Ort direkt mit chinesischen Kunden abzuschließen:  Entweder ein Chinese-foreign Joint Venture (JV) oder ein Wholly Foreign Owned Enterprise (WFOE).

Die Frage ist, welcher Gestaltung man den Vorzug einräumt. In der Praxis werden viele ausländische Investoren danach abwägen, mit welcher Form der Markteintritt in China vereinfacht wird. Wenn man über einen chinesischen Geschäftspartner verfügt, der bereits gut in China vernetzt ist und über einen entsprechenden Kundenstamm verfügt, wäre ein JV sinnvoll.

Wenn man allerdings keinen chinesischen Geschäftspartner zur Hand hat, ist ein WFOE faktisch mit einem JV vergleichbar, soweit man vor Ort  einen guten Geschäftsführer bzw. ein gutes Team vor Ort finden kann, welches sich um den Zugang zum chinesischen Markt kümmert.

Zu beachten ist jedoch, dass beide Gestaltungsformen des Unternehmens vom chinesischen Gesetzgeber unterschiedlich behandelt werden:

Bei einem JV findet das Sondergesetz, The Law of the People´s Republic of China on Chinese-Foreign Joint Ventures (das letzte Amendement in 2001), Anwendung. Demgemäß hat das Board of Directors die höchste Autorität des JV und die Rolle der Directors ist nicht „executive“, vorausgesetzt es handelt sich um eine Limited. Das Interesse der Gesellschafter wird durch den/die jeweiligen Director vertreten.

Bei einer WFOE findet das neue Unternehmensgesetz Anwendung (das letzte Amendement stammt von 2013): Hiernach besitzt der/die Gesellschafter die höchste Autorität.

Das Genehmigungsverfahren bzgl. der Gründung eins JV ist jedoch grundsätzlich komplizierter als bei einer WFOE, insbesondere wenn der chinesische Geschäftspartner ein staatliches Unternehmen ist, da der Gesetzgeber das chinesische Interesse zu schützen versucht. Es muss daher im Einzelfall nach dem konkreten Bedarf entschieden werden, welche Gestaltungsform sinnvoll ist.

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