Personenhandelsgesellschaften betreiben grundsätzlich kein Bankeinlagengeschäft

Spring 15Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:

Personenhandelsgesellschaften betreiben grundsätzlich kein erlaubnispflichtiges Bankeinlagengeschäft, wenn sie Darlehen ihrer Gesellschafter entgegennehmen oder diese Gewinne bei ihrer Gesellschaft stehen lassen.

Dies hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in ihrem aktuellen Merkblatt „Hinweise zum Einlagengeschäft vom 11.03.2014“ klargestellt. Damit wird eine in den letzten Monaten viel diskutierte Unsicherheit für Personengesellschaften beendet.

In seinem „Winzergeld-Urteil“ hatte der Bundesgerichtshof am 19.03.2013 entschieden, dass die Hereinnahme von Geldern mehrerer Winzer durch eine Weinkellerei in der Rechtsform der GmbH & Co. KG ein erlaubnispflichtiges Bankeinlagengeschäft sei (Az. VI ZR 56/12).

Die Winzer hatten in dem Fall ihre Trauben an die Weinkellerei verkauft und den Kaufpreis bei der Gesellschaft gutschreiben lassen. Später kam es zur Insolvenz der GmbH & Co. KG mit daraus resultierenden Konflikten und Prozessen. Die Geschäftsführer der GmbH & Co. KG gerieten in die Haftung, weil sie persönlich für die unerlaubten Bankgeschäfte in Anspruch genommen wurden.

Die Winzer selbst waren zwar nicht Gesellschafter der GmbH & Co. KG, dennoch entstand aus Teilen der Urteilsbegründung des BGH Unsicherheit darüber, ob bereits die Überlassung rückzahlbarer Gelder auf Grund gesellschaftsrechtlicher Beziehungen ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft begründe.

Nunmehr hat sich die BaFin Ansicht angeschlossen, dass Darlehen von Gesellschaftern an ihre Personengesellschaft ebenso wie stehengelassene Gewinne oder das Unterhalten von Verrechnungskonten kein Einlagengeschäft im bankaufsichtsrechtlichen Sinn darstellen.

Eine andere Sichtweise – und damit das Betreiben von Bankgeschäften – dürfte aber bei sogenannten „Publikums-KGs“ greifen. Bei diesen kapitalistisch und anonym strukturierten Gesellschaften entspricht der tatsächliche Charakter der Geldüberlassung durch die angeworbenen Kommanditisten in der Regel einem Bankgeschäft.

Dieser Beitrag wurde unter Gesellschaftsrecht abgelegt und mit , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Kommentar verfassen