Neues EuGH-Urteil: Hyperlinks zulässig!

Winter 11Ein neues Urteil des EuGH (EuGH, Urteil vom 13.2.2014 – 466/12 Nils Svensson u.a. / Retriever Sverige AB ) bestätigt: Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind. Das gilt auch dann, wenn  Internetnutzer, die einen Link anklicken, den Eindruck haben, dass das  Werk auf der Seite erscheint, die den Link enthält. Der Entscheidung lag folgender Fall zu Grunde:

Auf der Internetseite der Zeitung Göteborgs-Posten wurden von mehreren schwedischen Journalisten verfasste Presseartikel frei zugänglich veröffentlicht. Retriever Sverige, ein schwedisches Unternehmen, betreibt eine Internetseite, auf der für ihre Kunden anklickbare Internetlinks (Hyperlinks) zu Artikeln bereitgestellt werden, die auf anderen Internetseiten, u.a. der Seite der Göteborgs-Posten, veröffentlicht sind Retriever Sverige hat bei den betroffenen Journalisten jedoch keine Erlaubnis für das Setzen von Hyperlinks zu den auf der Seite der Göteborgs-Posten veröffentlichten Artikeln eingeholt.

Das Svea hovrätt (Rechtsmittelgericht Svea, Schweden) hat sich an den Gerichtshof gewandt und ihm die Frage vorgelegt, ob die Bereitstellung solcher Links eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts darstellt. Wenn ja, wäre es nicht möglich, ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber Hyperlinks zu setzen. Nach dem Unionsrecht haben Urheber nämlich das ausschließliche Recht, jede öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.

In dem neuen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass eine Handlung der Wiedergabe vorliegt, wenn anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden. Eine solche Handlung ist nämlich definiert als öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes in der Weise, dass die Öffentlichkeit dazu Zugang hat (auch wenn sie diese Möglichkeit nicht nutzt). Darüber hinaus können die potenziellen Nutzer der von Retriever Sverige betriebenen Internetseite als Öffentlichkeit angesehen werden, da ihre Zahl unbestimmt und ziemlich groß ist. Der Gerichtshof weist allerdings darauf hin, dass sich die Wiedergabe an ein neues Publikum richten muss, d.h. an ein Publikum, das die Urheberrechtsinhaber nicht hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche  Wiedergabe erlaubten. Nach Auffassung des Gerichtshofs fehlt es im Fall der von Retriever Sverige betriebenen Internetseite an einem solchen „neuen Publikum“. Da die auf der Seite der Göteborgs-Posten angebotenen Werke frei zugänglich waren, sind die Nutzer der Seite von Retriever Sverige nämlich als Teil der Öffentlichkeit anzusehen, die die Journalisten hatten erfassen wollen, als sie die Veröffentlichung der Artikel auf der Seite der Göteborgs-Posten erlaubten. Diese Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Internetnutzer, die den Link anklicken, den Eindruck haben, dass das Werk auf der Seite von Retriever Sverige erscheint, obwohl es in Wirklichkeit von der Göteborgs-Posten kommt. Der Gerichtshof folgert daraus, dass der Inhaber einer Internetseite wie die von Retriever Sverige ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen darf, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind.

Damit besteht nunmehr Rechtssicherheit gegenüber dem Inhaber der urheberrechtlichen Rechte. Damit alleine ist es aber nicht getan. Im Zusammenhang mit dem setzen von Hyperlinks ist aber zudem nach wie vor zu beachten, dass der Inhaber einer Internetseite einen Disclaimer aufnehmen sollte. Nur mit dem Disclaimer kann er ausschließen, für rechtswidrige Inhalte verlinkter fremder Internetseiten selbst in die Haftung zu geraten.

 

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