Verordnung über die Ein- und Ausreise von Ausländern in der VR China

Art 2Am 03.07.2013 hat die chinesische zentrale Regierung die neu modifizierte Verordnung über die Ein- und Ausreise von Ausländern (nachfolgend die „Verordnung“) erlassen, die am 01.09.2013 in Kraft tritt. Nachfolgend einige der wichtigsten Neuerungen:

Nach der Verordnung sind die „normalen“ (Gesetzeswortlaut; i.d.R für private Zwecke) Visa für Ausländer angesichts der verschiedenen Einreisegründe von 8 in 12 Klassen weiter unterteilt worden. Aus der alten Klasse F ist eine neue Klasse M entstanden. Die Klasse M ist für die Personen zugeschnitten, die in China Geschäfte machen wollen. Dies berechtigt beispielsweise zum Besuch von Messen oder zur Durchführung von Geschäftsverhandlungen.  Für den Antrag benötigt man neben einem gültigen Reisepass eine Einladung des chinesischen Verhandlungspartners, bzw. des chinesischen Veranstalters, Art. 7 Nr. 7 der Verordnung.

Im Rahmen des Antragsverfahrens für ein Visum kann der Antragsteller bei Bedarf gemäß Art. 8 der Verordnung von der Behörde zum persönlichen Gespräch eingeladen werden.

Neu hinzugekommen ist die Klasse R für die hochqualifizierten Fachkräfte. Ob diese Anforderungen erfüllt werden, prüft und bestätigt die chinesische Regierung im jeweiligen Einzelfall.

Für den Fall, dass man nach der Einreise einen Aufenthaltstitel benötigt, muss man innerhalb von 30 Tagen nach Einreise bei der örtlichen Polizei oberhalb der Landkreisebene die Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Hierzu werden die biometrischen Daten, wie beispielsweise Fingerabdruck, gespeichert. Wird ein Aufenthaltstitel von mehr als einen Jahr angestrebt, ist zusätzlich eine Gesundheitsbestätigung notwendig. Die Polizei prüft und entscheidet innerhalb von 15 Tagen, ob die Genehmigung erteilt wird.

Die Möglichkeit zur Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung ist nun ausführlich geregelt. Wichtig ist, dass der Verlängerungsantrag 30 Tage vor dem Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung bei der örtlichen Polizei oberhalb der Landkreisebene abgegeben wird. Die Bearbeitungszeit beträgt auch hier 15 Tage. Innerhalb dieser Bearbeitungszeit gilt die Eingangsbestätigung der Polizei als Ausweisersatz gemäß Art. 18 der Verordnung.

Für den Fall, dass der Reisepass eines Ausländers nach der Einreise abhandenkommt oder beschädigt wird, kann zur Not auch bei der örtlichen Polizei ein Ausreisepapier beantragt werden, Art. 23 der Verordnung.  

Ein Ausreiseverbot wiederum kann sich in folgenden Fällen ergeben:

a. wenn ein Ausländer strafrechtlich verurteilt worden ist und die Verbüßung der Strafe noch nicht abgeschlossen ist, oder wenn der Ausländer ein Verdächtiger/Beschuldigter eines anhängigen Strafverfahrens ist;

b. wenn ein Ausländer in einem nicht abgeschlossenen Zivilverfahren beteiligt ist und das chinesische Volksgericht durch einen Beschluss die Ausreise verbietet;

c. wenn ein Ausländer als Unternehmer die Arbeitsvergütung des Arbeitnehmers nicht beglichen hat und die zentrale Regierung bzw. die Regierung aus der Provinzebene durch einen Beschluss die Ausreise verbietet;

d. andere Umstände, unter denen die Ausreise nicht in Übereinstimmung mit den Gesetzen oder Verwaltungsvorschriften steht.    

In der Praxis hat man mit dieser Verordnung zum einen eine bereits bestehende Verfahrenspraxis schriftlich dokumentiert und zum anderen neue und konkretere Regelungen und damit im Vergleich zur vorherigen Rechtslage eine größere Transparenz geschaffen.

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