EUGH-VORLAGE ZUR ZULÄSSIGKEIT DES „FRAMING“ – BGH

Dürfen Internet-Videos ohne Erlaubnis der Urheber in Webseiten eingebettet werden? Diese Frage will der Bundesgerichtshof (BGH) gemäß Beschluss vom 16. Mai 2013 – I ZR 46/12 durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorab entscheiden lassen. Im zu Grunde liegenden Rechtsstreit klagte eine Herstellerin von Wasserfiltersystemen gegen zwei Konkurrenten. Diese hatten auf ihren eigenen Internetseiten einen elektronischen Verweis, bei dem durch Anklicken der Werbefilm der Klägerin vom Server der Videoplattform „YouTube“ abgerufen und in einem auf der Webseite erscheinenden Rahmen („Frame“) abgespielt wurde. Nach Angaben der Klägerin gelangte das Video ohne ihre Zustimmung auf die Videoplattform. Der BGH stellte fest, dass zwar kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG vorliegt, da nur der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Das UrhG muss jedoch auch im Einklang mit der europäischen Richtlinie 2001/29/EG ausgelegt werden, wonach gegebenenfalls ein unbestimmtes Verwertungsrechts der öffentlichen Wiedergabe verletzt sein könnte. Diese Frage hat der BGH hat nun dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

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