EuGH bestätigt 38 Mio-EUR-Buße wegen Siegelbruchs

Als Mitglied des DIHK-Rechtsausschusses wollen wir Sie über ein DIHK Rundschreiben informieren, welches allgemein für Versiegelungen im Rahmen von Durchsuchungen von Firmen lesenswert ist – Obacht geben, länger leben. Siegelbruch ist KEIN Kavaliersdelikt.

Der EuGH hat am 22.11.2012 bestätigt, dass die Geldbuße in Höhe von 38 Millionen EUR gegen EON wegen Siegelbruchs im Zusammenhang mit einer kartellrechtlichen Durchsuchung angemessen sei. Man will so die Abschreckungswirkung der Sanktion gewährleisten. Unternehmen sollten sich des erheblichen Risikos nur kleinster Verletzungen eines Siegels im Rahmen von Kartelluntersuchungen bewusst sein.

Im Zusammenhang mit Durchsuchungen – seien sie kartellrechtlicher oder auch anderer Art – werden bei länger als einen Tag andauernden Ermittlungen vor Ort häufig Räume versiegelt, um die dort gelagerten oder zusammengetragenen Dokumente vor Manipulation oder Vernichtung zu schützen. Diese Siegel sind in der Regel kleine Klebestreifen, die anzeigen, wenn sie verletzt werden. Solche Verletzungen können einerseits durch bewusste Manipulation entstehen, also durch einen vorsätzlichen Siegelbruch. Sie sind aber andererseits so empfindlich, dass sie teilweise auch auf leichte Erschütterungen oder unachtsamen Umgang von Putzleuten oder Ähnliches reagieren.

In dem hier entschiedenen Fall war keineswegs eindeutig klar, dass hier bewusst und vorsätzlich ein Siegelbruch zwecks Beweisvernichtung begangen wurde. Die Tür des Dokumentenraums war verschlossen und mit dem amtlichen Siegel der Kommission versehen worden. Als das Nachprüfungsteam zurückkehrte, stellte es anhand des auf dem Siegel sichtbaren Schriftzuges „VOID“ fest, dass das Siegel gebrochen worden war. Die genauen Umstände, wie es dazu gekommen war, konnten nicht geklärt werden. Das Unternehmen hatte sich auf einen möglichen Mangel des Siegelbandes berufen, das Haltbarkeitsdatum des Siegels war abgelaufen. Die tatsächlichen Unsicherheiten gingen jedoch zu Lasten des Unternehmens. Die EU-Kommission hat ein Bußgeld in Höhe von 38 Mio. Euro verhängt, das zunächst durch das Gericht (erster Instanz) der Europäischen Union und nun durch den EuGH bestätigt wurde.

Die Höhe der Geldbuße ist laut EuGH nicht unangemessen. Es komme ohnehin nicht darauf an, ob sie unangemessen gewesen wäre, sondern sie hätte dermaßen überhöht sein müssen, dass sie unverhältnismäßig wäre – erst dann läge ein Rechtsfehler des Gerichts vor. Das Gericht habe rechtsfehlerfrei angenommen, dass eine Zuwiderhandlung in Form eines Siegelbruchs ihrem Wesen nach besonders schwerwiegend sei. Die Kommission hätte gegen das Unternehmen sogar eine Geldbuße in Höhe von 10 % des Jahresumsatzes verhängen können, wenn sie ihm wettbewerbswidrige Praktiken nachgewiesen hätte. Daher könne die wegen des Siegelbruchs verhängte Geldbuße von 38 Mio. EUR, was 0,14 % des Jahresumsatzes entspreche, in Anbetracht des Erfordernisses, die Abschreckungswirkung dieser Sanktion zu gewährleisten, auch nicht als überhöht angesehen werden.

Praxisempfehlung:
Es empfiehlt sich, bei Versiegelung von Räumen für zusätzliche Sicherungen zu sorgen, z. B. durch zusätzliche Absperrung des gefährdeten Bereichs (rot-weißes Flatterband, Barrieren o. ä.), Wachkräfte, die nachweisbare Information des Reinigungspersonals usw.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Kommentar verfassen