Insolvenzrechtlicher Überschuldungsbegriff entfristet

Bitte beachten Sie, dass der Bundestag am 09.11.2012 in 2. und 3. Lesung die Entfristung des insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriffs beschlossen hat. Eine positive Fortführungsprognose schließt damit auch zukünftig eine Überschuldung aus.

Durch die Entfristung des derzeit geltenden, im Jahr 2008 eingeführten und Ende des Jahres 2013 auslaufenden Überschuldungsbegriffs der Insolvenzordnung ist der Rechtsträger eines Unternehmens auch ab dem Jahr 2014 nicht überschuldet, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Die Entfristung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass sich der derzeit geltende Überschuldungsbegriff in der Praxis bewährt habe. Die Entfristungsregelung soll am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.

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