Besserungsoption beim Verkauf eines GmbH-Anteils kein rückwirkendes Ereignis

Vereinbaren die Vertragsparteien beim Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft eine Besserungsoption, stellt die spätere Ausübung des Optionsrechts kein rückwirkendes Ereignis dar. Der nachfolgend geschilderte Fall macht das deutlich:

Ein wesentlich beteiligter GmbHGesellschafter veräußerte 2000 seinen Geschäftsanteil. Neben der Kaufpreiszahlung wurde vereinbart, dass der Erwerber des Anteils unter bestimmten Voraussetzungen einen zusätzlichen Einmalbetrag zu zahlen hatte. 2004 einigte man sich nachträglich auf einen Einmalbetrag von 671.000 €. Dieser Betrag wurde 2004 ausbezahlt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Zahlung des Einmalbetrags als rückwirkendes Ereignis zu sehen sei und damit im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes 2000 berücksichtigt werden müsse.

Der Bundesfinanzhof stellte dagegen klar, dass es sich bei dem zugeflossenen Einmalbetrag um nachträgliche Einkünfte (hier: aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung) handelte, die im Veranlagungszeitraum 2004 zu erfassen waren.

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