Chinesisches Kaufrecht und richterliche Auslegung

Richterliche Erläuterung für Kaufvertragsstreitigkeiten.  Am 10.05.2012 hat das Oberste Chinesische Volksgericht eine richterliche Erläuterung zur Verurteilung der Kaufvertragsstreitigkeiten veröffentlicht. Diese richterliche Erläuterung tritt erst ab 01.07.2012 in Kraft und ist für alle Richter verbindlich. Mit dem Erlassen dieser Richtlinie ist die Meinung des chinesischen Gerichts bei einigen Meinungsstreitigkeiten über einen Kaufvertrag klar geworden. Das schafft eine Vorhersehbarkeit in der Praxis.

Diese richterliche Erläuterung enthält 8 Kapitel zu folgenden Punkten:

–          das Zustandekommen und die Gültigkeit des Kaufvertrags

–          die Übergabe und der Eigentumsübergang der Kaufsache

–          Gefahrenübernahme

–          Untersuchung

–          Schadensersatz

–          Eigentumsvorbehalt

–          Sonderkauf

–          Andere Probleme.

Hiervon sind z.B. folgende Punkte erläutert:

1. Art. 2 dieser richterlichen Erläuterung erkennt erst mal einen Vorvertrag an, in dem der Abschluss eines Kaufvertrags innerhalb von einer bestimmten Frist vereinbart worden ist. Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Vorvertrags ist vorgesehen, unabhängig davon, wie eine solche Vereinbarung genannt wird. Entscheidend ist nur dessen Inhalt, selbst wenn es als Memorandum bezeichnet wird.

2. Gemäß Art. 6 dieser richterlichen Erläuterung kann der Käufer auf Kosten des Verkäufers, trotz Verweigerung der Mehrlieferung, die ihm zu viel gelieferten Kaufsachen vorübergehend aufbewahren. Hierbei ist es notwendig, dass der Käufer den Verkäufer rechtzeitig informiert.

3. Gemäß Art. 12 dieser richterlichen Erläuterung darf die Gefahrenübernahme der Kaufsachen frei vereinbart werden. Ohne eine gesonderte Vereinbarung geht die Gefahrenübernahme auf den Käufer über, wenn der Verkäufer die Kaufsachen vertragsgemäß an den vom Käufer genannten Ort dem Transportunternehmen übergeben hat.

4.  Untersuchungsfrist

a)      Ohne eine vereinbarte Untersuchungsfrist ist gemäß Art. 15 dieser richterlichen Erläuterung anzunehmen, dass der Käufer die Menge und die offensichtlichen Mängel der Kaufsachen bereits geprüft hat, wenn er den Lieferschein oder den Bestätigungsschein (der die Anzahl, die Bauart und spezielle Angaben der Kaufsachen beinhaltet) unterschreibt. Es sei denn es liegen gegenseitig andere Beweise vor. Dies hat zur Folge, dass das Risiko für den Käufer besteht, dass er durch seine Unterschrift auf dem Lieferschein die gesetzlich vorgesehene angemessene Untersuchungsfrist automatisch streicht. Deshalb ist hier auf der Käuferseite Vorsicht geboten. Eine vereinbarte Untersuchungsfrist ist unbedingt notwendig.

b)      Ist eine Untersuchungsfrist im Kaufvertrag vereinbart worden, entscheidet das Volksgericht, ob diese Frist nur für offensichtliche Mängel gilt, im Falle, dass diese Frist nach Ansicht des Richters zu kurz ist für eine vollständige Untersuchung. Weiterhin kann der Richter eine angemessene Frist für versteckte Mängel ansetzen gemäß Art. 18 dieser richterlichen Erläuterung.

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