Musterklauseln für deutsch-chinesische Joint Venture Verträge

Ende Juni 2011 wurden die Musterklauseln für deutsch-chinesische Joint Venture Verträge von  dem deutschen Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Chinesischen Handelsministerium zusammen veröffentlicht (ratifiziert). Die Musterklauseln wurden von Rechtsexperten der beiden Länder zusammen erstellt und sollen die Unternehmensgründung in China – vor allem die Gründung eines kleinen oder mittelgroßen Unternehmens erleichtern.

Die Musterklauseln können von der Webseite des Chinesischen Handelsministeriums heruntergeladen werden:

Englische Fassung: http://www.fdi.gov.cn/pub/FDI/tzdt/dt/P020110808479106717713.doc

Chinesische Fassung: http://www.fdi.gov.cn/pub/FDI/tzdt/dt/P020110808479105784658.doc

Zu beachten ist allerdings, dass sich die Musterklauseln lediglich auf die Gründung eines Equity Joint Venture beziehen. Will man eine andere Unternehmensart mit ausländischer Beteiligung, z. B. eine Cooperative Joint Venture gründen, sind die Musterklauseln nicht anwendbar.

Die Gestaltung dieser Musterklauseln basiert auf das chinesische Recht, vor allem das Gesetz über Gemeinschaftsunternehmen mit chinesischen und ausländischen Investitionen – Equity Joint Ventures (EJVs) – vom 01.07.1979, zuletzt geändert am 15.03.2001. Anbei wurden insbesondere die betreffenden und zwingenden chinesischen Vorschriften berücksichtigt. Konkret sind folgende wesentliche Punkte in den Musterklauseln beinhaltet worden, z.B. Stammkapital, gesamte Investitionen, Einzahlung, Vorstand und andere Organe, Technologie, Übertragung, Konkurrenzverbot, Liquidation, Beendigung. Das auf einen Joint Venture Gesellschaftsvertrag anzuwendende Recht ist nicht in den Musterklauseln erwähnt. Hier ist das chinesische Recht zwingend anzuwenden, wie es Art. 126 des chinesischen Vertragsgesetzes vorsieht.

Wir bieten an, diese Musterklauseln nach dem chinesischen Recht zu definieren und auf die jeweiligen Unternehmen individual zuzuschneiden.

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