Zur Haf­tung des Gm­bH-Geschäftsführers bei un­ter­blie­be­ner In­sol­venz­si­che­rung von Al­ters­teil­zeit­wert­gut­ha­ben

Kernaussagen eines Urteils des Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 12. April 2011; 9 AZR 229/10-s ;

 

1. Die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist nach § 13 Abs. 2 GmbHG
auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Den Geschäftsführer trifft nur in den
Fällen eine Eigenhaftung, in denen ein besonderer Haftungsgrund vorliegt.

2.        Der Vertreter einer juristischen Person haftet für die Erfüllung rechtsgeschäftlich
begründeter Ansprüche lediglich ausnahmsweise persönlich, wenn er dem Vertrags­
gegenstand besonders nahesteht und bei wirtschaftlicher Betrachtung gewisserma­
ßen in eigener Sache handelt oder er gegenüber dem Verhandlungspartner in
besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und damit die
Vertragsverhandlungen beeinflusst hat. Hieran fehlt es in aller Regel, wenn sich das
Verhalten des Geschäftsführers einer GmbH im Wesentlichen darin erschöpft, eine
Aufklärung über die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft zu unterlassen.

3.        § 7d Abs. 1 SGB IV aF ist kein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB,
dessen Verletzung zu einer deliktischen Haftung wegen unterbliebener Insolvenzsi­
cherung führen kann.

4.        Gemäß § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm. § 263 Abs. 1 StGB kann der Vertreter einer
juristischen Person persönlich haften, wenn er einem in Altersteilzeit befindlichen
Arbeitnehmer unter Einschaltung eines Tatmittlers wahrheitswidrig vorspiegelt, das
von ihm während der Arbeitsphase erdiente, aber an ihn noch nicht zur Auszahlung
gelangte Arbeitsentgelt sei gegen eine Insolvenz des Arbeitgebers gesichert.

5.        Der Täter eines strafrechtlichen Betrugs kann seinem Opfer nicht gemäß § 254
Abs. 1 BGB entgegenhalten, es habe die Täuschung erkennen oder den Schaden
durch eigene Maßnahmen abwenden müssen.

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