GmbH-Geschäftsführer: Rechtsweg zum Arbeitsgericht

TulipsNach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts besteht für den abberufenen Geschäftsführer einer GmbH die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit (BAG 10 AZB 46/14, NJW 2015, 570 ff.).

Die bisherige, allerdings uneinheitliche, Rechtsprechung vertrat überwiegend den Standpunkt, dass für Streitigkeiten aus dem Dienstvertrag zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft das Landgericht zuständig ist. Dies fand seine Begründung in § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG, nach dem Organe juristischer Personen keine Arbeitnehmer seien, folglich keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bestehe.

Die nunmehrige Entscheidung des BAG erkennt eine arbeitsgerichtliche Zuständigkeit für alle Fälle, in denen der Geschäftsführer vor rechtskräftiger Entscheidung über die gerichtliche Zuständigkeit abberufen und ihm dies mitgeteilt wird.

Danach bewirkt jede mitgeteilte Beendigung der Organstellung – auch zwischen Klagerhebung und Entscheidung zur Zuständigkeit – dass der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht möglich ist. Entscheidend ist die Beendigung der Organstellung, unabhängig davon, ob sie bereits im Handelsregister bekannt gemacht wurde und unabhängig davon, ob es sich um ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis handelt(e).

Noch nicht prognostizierbar ist, ob das in Zukunft dazu führen wird, dass Landgerichte sich für grundsätzlich unzuständig erklären, wenn der Geschäftsführer sich selbst an das Landgericht wendet. Der Weg zum Arbeitsgericht ist für ihn in der Regel kostengünstiger und führt zudem meist zu besseren Vergleichsmöglichkeiten.

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