Compliance – Empfehlungen auch für mittelständische Familienunternehmen

Compliance: 10 Thesen für die Unternehmenspraxis. Da NIETZER & HÄUSLER  zunehmend mit dem Thema Compliance befasst ist bzw. mandantenseitig wird , sprich der Sensibilisierung von Unternehmen in diesem Bereich, oftmals auch ausgelöst durch Forderungen der deutschen (Groß)Industrie, und diesbezüglich notwendiger Implementierungsberatung, wollen wir an dieser Stelle auf einen interessanten Aufsatz zum Thema hinweisen.  Zu überlegen ist, und dies wäre Gegenstand weiterer Recherchearbeit zur geübten Praxis und wissenschaftlicher/rechtlicher Arbeiten, inwieweit  im Rahmen von Family Business Governance Beiräte verstärkt in die Einhaltung von Compliance Standards einzubeziehen sind.

Der Arbeitskreis Externe und Interne Überwachung der Unternehmung der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V. behandelt die Frage nach der organisatorischen Ausgestaltung eines Compliance-Managements; nachfolgend auszugsweise die Zusammenfassung und hier zudem der ganze im Der Betrieb vom  16.07.2010 , Heft 27/28, Seite 1509 – 1518 erschienene und sehr lesenswerte Aufsatz: Aufsatz Compliance

„Obwohl es keine Rechtspflicht zur Errichtung einer Compliance-Organisation gibt, gibt es eine Verpflichtung der ersten Führungsebene des Unternehmens, sich mit dem Thema zumindestens zu beschäftigen und eine Entscheidung darüber herbeizuführen, ob und in welchem Umfang ein Aufwand zur Bewältigung von Compliance-Risiken in dem Unternehmen zu betreiben ist. Wenn die erste Führungsebene des Unternehmens zu dem Ergebnis kommt, dass aufgrund der spezifischen Organisations- und Geschäftsrisiken ein Compliance-Management-System erforderlich ist, sind auf der Grundlage der
Werte und Prinzipien des Unternehmens und den daraus abgeleiteten Verhaltensgrundsätzen für Mitarbeiter und Geschäftspartner betriebliche Compliance-Strukturen einzurichten. Für die inhaltliche Ausgestaltung dieser betrieblichen Strukturen können angesichts der Vielfalt unternehmerischer Betätigungsmöglichkeiten Mindestanforderungen zur Verfügung gestellt werden. Möglich ist zudem das Aussprechen von Empfehlungen zur Vorgehensweise bei dem Aufbau eines Compliance-Management-Systems. Compliance-Management hat eine Vielzahl von Berührungspunkten zu anderen Funktionsbereichen des Unternehmens. Angesprochen sind dabei insbesondere das Personalmanagement, das Risikomanagement, die Interne Revision, die Rechtsabteilung und in großen Organisationen die Unternehmenssicherheit. Derartige Berührungsbereiche sind bei der Implementierung des Compliance-Management-Systems in die Unternehmensstruktur zu bewältigen. Für die Aufgabe des Chief-Compliance-Officers sind sowohl juristische als auch betriebswirtschaftliche Kenntnisse vorauszusetzen. Das Personalmanagement hat die Aufgabe, die in dem Unternehmen ggf. vorhandenen Compliance-Officer durch arbeitsrechtliche Gestaltungsmaßnahmen bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben zu unterstützen. Ohne ständige Überwachung und Überprüfung des Compliance-Management-Systems kann ein derartiges System nicht erfolgreich sein. Diese Aufgabe obliegt zum einen dem Aufsichtsrat, aber auch der Internen Revision und ggf. von dem Unternehmen einzuschaltenden externen Dienstleistern.“

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