Arbeitsrecht: Zwei „klassische“ Fehler bei Befristungen vermeiden!

Die Befristung von Arbeitsverhältnissen birgt ihre Tücken. Aus gegebenem Anlass weisen wir auf 2 besondere „Fallstricke“ des Befristungsrechts erneut hin.

Form- und Zeitfrage: Befristungen müssen immer schriftlich erfolgen. Schriftlich heißt, dass der entsprechende Arbeitsvertrag in Schriftform, also im Original von beiden Parteien unterzeichnet oder mittels des notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss. Ein Vertragsschluss per Telefax oder per E-Mail reicht dafür nicht. Zudem ergibt sich, dass der schriftliche, befristete Arbeitsvertrag bereits bei Arbeitsantritt unterzeichnet sein muss. Eine spätere Unterzeichnung des Arbeitsvertrages, insbesondere „ein paar Tage später“, bedeutet nämlich, dass der Arbeitsvertrag zunächst mündlich geschlossen wurde. Die Konsequenz ist gravierend: Der Arbeitsvertrag ist unbefristet.

 

 

Kündigung muss geregelt sein: Befristete Arbeitsverträge enden in der Regel automatisch durch Ablauf der Befristung. Will eine Vertragspartei vorher den Vertrag kündigen, muss dies in dem schriftlichen Arbeitsvertrag zwingend so angelegt sein. Oft fehlen jedoch entsprechende explizite Kündigungsklauseln. Die Konsequenz ist gravierend:

 

Der befristete Vertrag ist nicht kündbar. Die einzige Ausnahme besteht für fristlose Kündigungen wegen besonders gravierender wichtiger Gründe. Diese sind jedoch erfahrungsgemäß wegen sehr hoher Anforderungen äußerst selten.

Zusammenfassend: Befristete Arbeitsverträge immer schriftlich machen und vorher im Original unterschreiben. Immer darauf achten, dass Kündigungsmöglichkeiten in dem schriftlichen Arbeitsvertrag auch explizit geregelt sind.

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